Zeitlich  begränzte  Haftung  pro  nomine  bono.  107

daß  die  von  ihm  im  Cessionsvertrage  vom  23.  Jan.
1865  übernommene  Haftung  für  die  Einbringlichkeit
  der  cedirten  Forderung  mit  dem  1.  Januar
1867  erloschen  sei.  —  Diese  Beschwerde  ist  ungegründet.


Mit  Recht  haben  die  Vorinstanzen  angenommen,
  daß  die  betreffende  Stelle  des  allegirten  Vertrages
  dahin  zu  verstehen  sei,  daß  der  Cedent  dafür
  haften  wolle,  daß  die  cedirte  Forderung  einbringlich
  sei,  wenn  der  Cessionar  solche  vor  dem  besagten
Endtermine  von  dem  Schuldner  einfordere  und
im  Falle  der  Nichtzahlung  gerichtlich  einklage.
Die  vom  Revidenten  versuchte  Deutung,  daß  der
Regreßauspruch  erlöschen  solle,  wenn  derselbe  nicht
vor  jenem  Endtermine  durch  gerichtliche  Klagstellung
  gegen  den  Cedenten  geltend  gemacht
worden  sei,  steht  sowohl  mit  dem  Wortlaute  des
Vertrages  als  mit  der  Natur  der  Sache  in  Widerspruch.
  Es  ist  im  Vertrage  von  der  Einbringlichkeit
  der  cedirten  Forderung  die  Rede,  nicht  von
der  Geltendmachung  eines  Regreßanspruches  auf
dem  Grunde  der  geleisteten  Garantie.  Die  Einbringlichkeit
  einer  Forderung  tritt  dann  zu  Tage,
wenn  der  Gläubiger  die  zu  deren  Einhebung  erforderlichen
  außergerichtlichen  und  gerichtlichen  Schritte
thut.  Wenn  der  Cedent  die  Haftung  dafür,  daß
der  Cessionar  vom  debitor  cessus  befriedigt  werde,
üÜbernimmt  und  für  diese  Haftung  ein  gewisser  Endtermin
  stipulirt  wird,  so  kann  sich  diese  Zeitbestimmung
  nur  auf  die  Schritte  beziehen,  welche  der
Cessionar,  um  zu  seiner  Befriedigung  durch  den
debitor  cessus  zu  gelangen,  unternimmt,  und  zwar
nur  in  der  Art,  daß  der  Cessionar  vor  dem  Ablaufe
des  Haftungstermines  das  Seinige  gethan  habe,  um
zu  seinem  Rechte  zu  gelangen,  also  den  Schuldner
wegen  der  Zahlung  interpellirt  und  im  Falle  die