108  Zeitlich  begränzte  Haftung  pro  nomine  bono.

Interpellation  fruchtlos  blieb,  die  Hilfe  der  Gerlchte
angegangen  habe.  ·

Diese  Deutung  bringt  auch  die  Natur  der  Sache
mit  sich;  denn  es  wird  in  der  Regel  nicht  in  der
Macht  des  Cessionars  liegen,  den  Rechtsstreit  gegen
den  nicht  zahlenden  debitor  cessus  (durch  welchen
Rechtsstreit  allein  in  den  meisten  Fällen  die  Uneinbringlichkeit
  festzustellen  ist)  so  schnell  zu  Ende  zu
bringen,  daß  auch  noch  vor  Ende  des  Haftungstermines
  die  Regreßklage  gegen  den  Cedenten  eingebracht
  werden  kann.  Die  Stellung  dieser  letzteren
Klage  ist  aber  nicht  eher  möglich,  als  bis  gewiß  ist,
daß  und  was  der  Cessionar  an  seiner  Forderung
verliert.

Diesen  aus  der  Natur  der  Sache  sich  ergebenden
  Verhältnissen  setzt  der  Revident  die  mißliche
Lage  entgegen,  in  welcher  der  Haftungspflichtige
dadurch  versetzt  sei,  daß  der  Regreß  längere  Zeit
Über  seinem  Haupt  schwebe,  während  es  ungewiß
bleibe,  ob  er  zufolge  dessen  etwas  zu  leisten  habe,
oder  nicht.  —  Hiegegen  ist  zu  bemerken,  daß  die
Art  der  übernommenen  Haftung  ihrer  Natur  nach
diese  Ungewißheit  schon  an  und  für  sich  mit  sich
bringt,  der  Cedent  daher  diese  Folge  schon  bei  Eingehung
  des  Vertrages  als  bevorstehend  erkennen
und  sie  bei  Abwägung  der  Vortheile  und  Nachtheile
des  Vertrages  in  Komputation  bringen  mußte.  Ferner
  ist  es  auch  dem  Cedenten,  sobald  der  Cessionar
gegen  den  debitor  cessus  Klage  erhoben  hat  (mit
welcher  der  Cessionar,  um  sich  seinen  Regreßanspruch
zu  sichern,  bei  Ablauf  des  Haftungstermines  nicht
zögern  darf),  an  die  Hand  gegeben,  sich  als  Intervenient
  am  Streite  zu  betheiligen  und  dessen  Fortgang
  möglichst  zu  beschleunigen.  Im  vorliegenden
Falle  war  dies  um  so  mehr  Sache  des  Cedenten,