Vergehen  eines  Realinvaliden.  Kompetenz.  109

als  ihm  der  Cessionar  in  dem  Prozesse  gegen  den

debitor  cessus  den  Streit  verkündet  hatte.

OAGErk.  v.  4.  Jan.  1870  Rr.  874  v.  1869.
.  77.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes,  Rompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  betr.

Ein  Soldat,  welcher  als  Realinvalide  auf  zwei  Jahre  und
in  Folge  dessen,  da  seine  gesebliche  Dienstzeit  in  der  akkiven
Armee  keine  zwei  Jahre  mehr  beträgt,  für  die  ganze  restige
Dauer  seiner  Dienstzeit  in  der  aktiven  Armee  beurlaubt  ist,
steht  wegen  gemeiner  Verbrechen  und  Vergehen  unter  der
bürgerlichen  Strafgerichtöbarkeit.  "

Der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bezirksgerichte
München  l.J.  hat  auf  Grund  der  Gendarmerieanzeige
  vom  12.  Dez.  1869,  es  sei  am  11.  dess.  M.
dem  Schmiedgesellen  Ferdinand  St.  in  M.  aus
seiner  versperrten  Wohnung  eine  silberne  Cylinderuhr
im  Werthe  zu  10  fl.  mittels  rechtswidrigen  Gebrauches
  von  Schlüsseln  entwendet  worden,  und  sei
der  Zimmergeselle  Joseph  P.  von  M.  der  Verübung
  dieses  Diebstahles  verdächtig,  Voruntersuchung
eingeleitet  und  Joseph  P.  nach  Art.  36  des  St  PG.
vom  10.  Nov.  1848  über  diesen  Diebstahl  verhört,,
sodann  aber,  da  sich  aus  den  Angaben  des  Joseph
P.  und  aus  der  Korrespondenz  mit  dem  k.  1.  Artillerieregimente
  ergeben  hatte,  daß  Jos.  P.  zufolge
Konskription  seit  14.  März  1867  diesem  Regimente
im  Stande  der  aktiven  Armee  eingereiht,  aber  im
Oktober  1868  wegen  temporärer  Dienstuntauglich-