110  Vergehen  eines  Realinvaliden.  Kompetenz.

keit  als  Realinvalide  auf  2  Jahre  erklärt,  vom  präsenten
  Dienuste  entfernt,  beurlaubt  und  dem  einschlägigen
  Landwehrbezirkskommando  überwiesen  worden
sei,  die  Akten  vom  30.  Dez.  1869  dem  k.  1.  Artillerieregimente
  zur  weiteren  Durchführung  der  Untersuchung
  übersendet,  weil  er  sich  nicht  für  zuständig
  erachte.  Der  Militäruntersuchungsrichter  erwiderte
  mit  Schreiben  vom  10.  Jan.  1870,  e  erkenne
  seine  Zuständigkeit  gleichfalls  nicht  an,  rweil
Jos.  P.  kein  zum  Dienste  präsenter  Soldat,  sondern
in  die  Kategorie  der  Großurlauber  versetzt  sei.  Von
Seite  des  Untersuchungsrichters  am  k.  Bezirksgerichte
  München  l.]J.  wurde  in  seinem  Schreiben
vom  11.  Jan.  1870  auf  seiner  Unzuständigkeit  beharrt,
  weil  Joseph  P.  auf  2  Jahre,  sohin  zeitlich
beurlaubt  sei.

Der  hienach  vorliegende  verneinende  Kompetenzkouflikt
  wurde  von  dem  obersten  Gerichtshofe  in
nachstehender  Weise  entschieden:

In  Erwägung,  daß  die  Militärstrafgerichtsordnung
  vom  29.  April  1869  mit  dem  1.  Jan.  1870
in  Wirksamkeit  getreten,  und  für  die  Zuständigkeit
der  bürgerlichen  oder  militärischen  Gerichte  zur
Durchführung  der  vorliegenden  Untersuchung  maßgebend
  ist  (Art.  1,  2,  8  des  Einf.-Ges.  z.  d.  Mil.=St
  G.  v.  29.  April  1869)  und  daß  nach  Art.  4
Ziff.  II,  2  und  Art.  5  der  Mil.-St  GO.  von  den
Unteroffizieren  und  Soldaten  nur  die  zum  Dienststande
  der  aktiven  Armee  gehörigen  präsenten  und
zeitlich  beurlaubten  in  Ansehung  gemeiner  Verbrechen
  und  Vergehen  der  Militärstrafgerichtsbarkeit
unterstehen;

in  Erwägung,  daß  der  militärische  Ausdruck
„zeitlich  Beurlaubte“  (Kleinurlauber)  in  den  Gesetzesmotiven
  dahin  erläutert  wird,  daß  dieselben
meist  nur  auf  kurze  Zeit  beurlaubt  sind,  auch  wäh-