Vergehen  eines  Realinvaliden.  Kompetenz.  111

rend  ihres  Urlaubes  jederzeit  zur  Verfügung  stehen
müssen  und  in  der  Regel  aus  dem  Urlaube  wieder
zu  ihrer  Heeresabtheilung  einrücken,  und  daß  dieselben
  deswegen  der  Militärgerichtsbarkeit  unterstellt
bleiben,  indem  diese  auch  nach  ihrer  Beschränkung
durch  Art.  32  des  Wehrverf.-Ges.  und  Art.  1—13
der  Mil.-St  GO.  die  unter  der  Fahne  Befindlichen
umfaßt,  wozu  auch  die  zeitlich  Beurlaubten  gehören,
weil  sie  zu  dieser  jeden  Angenblick  zurückkehren  können
  und  deswegen  den  Dienstpräsenten  gleichgeachtet
werden,  wogegen  die  auf  Einruf  Beurlaubten
(Großurlauber),  welche,  wie  dieselben  Gesetzesmotive
  erörtern,  in  der  Regel  nicht  mehr  zu  ihrer
Heerebabtheilung  zurückkehren  sondern  während  ihres
Urlaubes  in  die  Reserve  übertreten,  deswegen  auch
in  Art.  165  der  Mil.-St  GO.  nicht,  wie  die  zeitlich
  Beurlaubten,  zu  dem  Dienststande  gezählt,  sondern
  mit  den  Ersatzmannschaften  der  aktiven  Armee
in  eine  Kategorie  gestellt  sind,  nach  der  Militärstrafgerichtsordnung
  wegen  der  im  Urlaube  begangenen
  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen  nicht
mehr  der  Militärstrafgerichtsbarkeit  unterstellt  wurden,
  sondern  den  bürgerlichen  Strafgerichten  untergeben
  bleiben  (vgl.  Verh.  des  bes.  Aussch.  d.  K.  d.
Abg.  über  die  Entw.  der  Mil.-StGB.  Abth.  1
S.  141);

daß  hienach  nicht  jeder  anf  eine  gewisse  Zeit
beurlaubte  Soldat  als  ein  zeitlich  Beurlaubter  erscheint,
  sondern  nur  der  auch  im  Urlaube  für  den
Dienst  der  aktiven  Armee  verfügbar  bleibende  und
aus  dem  Urlaube  wieder  zu  seiner  Truppe  einrückende;


in  Erwägung,  daß  Jos.  P.,  welcher  im  Okto-=ber
  1868  au  2  Jahre  alê  Realinvalide  erklärt,
beurlaubt  und  dem  einschlägigen  Landwehrbezirkskommando
  überwiesen  worden  ist,  nicht  zu  den  zeit-