112  Vergehen  eines  Realinvaliden.  Kompetenz.

lich  Beurlaubten  gerechnet  werden  kann,  weil  er  als
Realinvalide  nach  der  Natur  der  Sache  und  nach
dem  Reskripte  des  k.  Kriegöministeriums  vom
24.  Juli  1868  §.  11  N.  1  unter  allen  Umständen
vom  präsenten  Dienste  fortan  ferngehalten  wird,
seine  gesetzliche  Dienstzeit  in  der  aktiven  Armee
nach  Art.  4  des  Wehrverf.-Ges.  am  14.  März  1870,
also  schon  vor  dem  Ablaufe  des  ihm  wegen  temporärer
  Untauglichkeit  bewilligten  Urlaubes  endet,  er
daher  nicht  wohl  in  die  Lage  kommen  kann,  wieder
zu  seinem  Regimente  zum  aktiven  Dienste  einberufen
zu  werden,  sondern  noch  während  seiner  Realinvalidität
  in  die  Reserve  tritt  und  dermalen  schon  gemäß
  §.  36  Abs.  2  und  Art.  39  der  Entschließung
der  k.  Staatsministerien  des  Innern  und  des  Krieges
in  die  Kontrole  der  Landwehr  übergegangen  ist;  daß
Jos.  P.  sohin  nicht  als  zeitlich  Beurlaubter  erscheint
und  deswegen  nicht  den  Militär=  sondern  den  bürgerlichen
  Strafgerichten  unterworfen  ist;

aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof,
  daß  zur  Durchführung  der  Voruntersuchung
  gegen  Jos.  P.,  Zimmergesellen  und  beurlaubten
Soldaten  des  k.  1.  Artillerieregimentes  in  München,
wegen  Vergehens  des  Diebstahles  zum  Schaden  des
Ferd.  St.,  Schmiedgesellen  in  M.,  der  Untersuchzisehe
  am  k.  Bezirksgerichte  München  l.  J.  zuständig
  sel.
Erk.  des  OGH.  v.  5.  Febr.  1870,  U.  Nr.  121.

Redakt.:  be-  Sterpes  Deri  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
n  Erlangen.  Druck  von  Junge  4  Sohn.