Samstag  den  16.  April  1870.  35.  Jahrgang.“  J0.  3.

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Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Erkurseln  das  Geblet  der  Sozlalgesehgebung.  I.  Zur  Gemeinbeorbnung.

*s%⅝  vom  29.  April  1869.  §.  3.  C.  Von  den  Nupungen  des  Gemeinbe=Zur
  Abur

eines  Gendarmen  wegen  Befrelung  eines  nicht  in  milttärkscher

ung  rl-  ,  .
HaltbcsindlchcryfeinerBerachuniJanvertrauencfangenenistdas
«  bürgerliche  Gertcht  zuständig.  «

Exkprse  in  das  Gebiet  der  Sozialgesetzgebung.
I.  Zur  Gemeindeordnung  vom  29.  April  1800.

g.  3.
C.  Vö#n  den  RNutzungen  des  Gemeindever-"„
  mögens.
(Schluß  des  Abschnittes  C.)

d)  Bei  den  Bemerkungen  unter  c  ist  das  Verhältniß
  in  der  Art  gedacht,  daß  nur  von  der
einen  oder  anderen  Partei  vor  dem  Gerichte

voder  der  Verwaltungsbehörde  Klage  gestellt
wird.  Nicht  selten  kommt  es  aber  auch  vor,
daß  sich  die  eine  Partei  an  das  Gericht  und
gleichzeitig  die  andere  an  die  Verwaltungsbehörde
  wendet.  Handelt  es  sich  hiebei  hier  wie
dort  konfessorisch  und  negatorisch  um  ein  gleichartig
  fundirtes  Recht,  nämlich  beiderseits  um
einen  Anspruch  aus  dem  Gemeindeverbande  oder
um  einen  Anspruch  auf  Grund  eines  privatrechtlichen
  Titels,  so  kann  natürlich  nur  das
Gericht  oder  die  Verwaltungsbehörde  für  beide
Klagen  zuständig  sein  und  kommen  dann  eben
nöthigenfalls  die  Bestimmungen  des  Kompe-Neue
  Folge  XV.  Band.