114  Sozialgesehgebung  I.  Gemeindeordnung.  F.  3.

e)

tenzkonfliktgesetzes  vom  28.  Mal  1850  zur  Anwendung.
  Es  kann  aber  auch  eintreten,  daß
z.  B.  mehrere  Gemeindeglieder  mit  einer  konfessorischen
  Klage  unter  der-  Behauptung!  und
Substanzirung  eines  privatrechtlichen  Anspruches
  an  das  Gericht  sich  wenden,  während  die
Gemeinde  negatorisch  bei  der  Verwaltungsbehörde
  klagt,  aber  unter  der  Angabe,  daß  es
sich  um  einen  Anspruch  aus  dem  Gemeindeverbande
  handle.  In  einem  solchen  Falle  ist
das  Gericht,  wenn  nur  die  allgemeinen  Voraussetzungen
  seiner  Zuständigkeit  vorliegen  “"),

in  der  Verhandlung  und  Entscheidung  des  erhobenen

  privatrechtlichen  Anspruches  dadurch
  durchaus  nicht  behindert,  daß,  die  Gemeinde
  mit  dem  Gesuche  um  Verwerfung  eines
öffentlich-rechtlichen  Anspruches  an  die
Verwaltungöbehörde  sich  gewendet  hat:  Ist
aber  einmal  eine  rechtskräftige  gerichtliche  Entscheidung,
  sei  es  über  die  Zuständigkeitsfrage
oder  in  der  Hauptsache  erfolgt,  so  kann  dasjenige,
  was  durch  diese  Entscheidung  festgestellt
worden  ist,  von  keiner  Seite  deshalh  angefochten
  werden,  weil  es  mit  der  Ansicht  oder  Entscheidung
  einer  Verwaltungsbehörde  im  Wliderspruche
  stehe  15).  »

Zeigt  sich  ein  bei  einem  Gerichte,  auf  Grund
eines  privatrechtlichen  Titels  klagbgr  verfolgter
Nutzungsanspruch  in  dieser  Eigenschaft  als  rechtlich
  unbegründet,  so  hat  sich  das  Gericht  darauf
zu  beschränken,  den  erhobenen  privatrechtlichen
Anspruch  als  solchen  abzuweisen.  Dem  Klä-40

  In  dieser  Beziehung  gilt  auch  hier  das  oben  bei  o

und  in  Note  39  und  40  Besprochene.

18)  Dieses  in  der  Natur  der  Sache  begründete  Prinzip

hat  auch  im  Art.  2  des  Kompetenzkonfliktsgeseves
vom  28.  Mai  1850  eine  ausdrückliche  und  unzweideutige.
  Anerkennung  gefunden.