Sozialgesetzgebung  1.  Gemeindeordnung.  C.  3.  4.45

ger  bleibt  es  aber  unbenommen,  seinen  Anspruch
  vor  den  Verwaltungsbehörden  zu  verfolgen,
  wenn  er  denselben  nunmehr  in  der  einen
  oder  anderen  Weise  aus  dem  Gemeindeverbande
  ableiten  zu  können  glaubt.  Umgekehrt
kann  aber  auch  die  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörden
  über  Ansprüche  aus  dem  Gemeindeverbande
  der  Verfolgung  eines  Anspruches
  vor  Gericht  auf  Grund  eines  privatrechto#lichen
  Titels  nicht  präjudiziren.  Unzweifelhaft
ist  dieses,  wenn  der  erhobene  öffentlich-rechtliche
  Anspruch  als  solcher  abgewiesen  wurde.
Etwas  schwieriger  gestaltet  sich  die  eben  besprochene
  Frage,  wenn  der  zunächst  aus  dem
Gemeindeverbande  abgeleitete  Anspruch  in  dieser.
  Qualität  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  anerkannt  wurde  und  nun  der  Berechtigte
  nachher  versuchen  wollte,  vor  Gericht  seinen
  Anspruch  als  einen  privatrechtlichen  geltend
zu  machen,  um  damit  etwa  z.  B.  in  den  im
Art.  33  oder  35  der  Gemeindeordnung  be-H
  zeichneten  Nicht  bsamen  Konsequenzen
aus  der  öffentlich-rechtlichen,  Natur  eines  Nutzungsanspruches
  entgegen  zu  treten.  Von  der
Unzulässigkeit  einer  solchen  späteren  Betretung
des  Rechtsweges  kann  von  vorneherein  dann
nicht  im.  Entferntesten  die  Rede  sein,  wenn
Überhaußt  keine  förmliche  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde
  über  einen  vorgängigen  Streit
vorliegt,  sondern  der  NutzungSanspruch  bisher
unbestritten  war,  und  von  der  Gemeinde  und
Verwaltungsbehörde  blos  faktisch  als  ein  öffentlich-rechtlicher
  behandelt  wurde.  Ist  zwar  eine
förmliche  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde
ergangen,  dieselbe  betraf  aber  nur  einen  Anspruch
  auf  Grund  des  im  Art.  32  Abs.  2  der
Gemeindeordnung  statuirten  allgemeinen  Ge-.
  meindetitols,  so  kann  schon  wegen  der  subsi-