416  Sogzialgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung.  K.  J.

diären  Natur  dieses  Titels  die  spätere  Verfolgung
  eines  privatrechtlichen  Titels  nicht  ausgeschlossen
  sein.  Betraf  die  Entscheidung  einen
besonderen  Rechtstitel  (insbesondere  auch  ein
Herkommen)  öffentlich-rechtlicher  Natur,  so  steht
dieselbe  ebenfalls  der  Verfolgung  eines  privatrechtlichen
  Anspruches  selbstverständlich  dann
nicht  im  Wege,  wenn  das  Objekt  oder  der
Umfang  beider  Ansprüche  nicht  identisch  sind,
desglelchen  wenn  der  Rechtstitel  schon  in  faktischer
  Beziehung  heterogener  Natur  ist,  z.  B.,
wenn  derjenige,  welchem  ein  Nutzungsrecht  auf
EGrund  eines  öffentlich-rechtlichen  Herkommens
zugesprochen  wurde,  nun  ein  solches  auf  Grund
eines  mit  seinen  Rechtsvorgängern  abgeschlossenen
  privatrechtlichen  Uebereinkommens  geltend
macht.  In  allen  übrigen  Fällen  wird  davon
auszugehen  sein,  daß  unter  denselben  Voraussetzungen,
  unter  denen  sich  die  Gerichte  während
  des  Schwebens  einer  Streitigkeit,  vor  den
Verwaltungsbehörden  neben  denselben  mit  der
Sache  befassen  können  „auch  zeine  nachträgliche
Verhandlung  und  Entscheidung  durch  die  Getichte
  nicht  ausgeschlossen  ist.  Zeigt  sich  dann
der  erhobene  Anspruch  als  in  privatrechtlicher
Eigenschaft  unbegründet,  so  wird  er  ohnedem
von  den  Gerichten  abgewiesen  werden;  ist  er
aber  als  solcher  begründet,  so  kann  der  Anerkennung
  desselben  im  Rechtswege  durch  irgendwelche
  Maßregel  oder  Entscheidung  im  Administrativvege
  nicht  präjudizirt  werden.  Als
zweifelhaft  könnte  höchstens  betrachtet  werden,
ob  nicht  in  der  Geltendmachung  eines  Anspruches
  als  eines  öffentlich-rechtlichen  unter  Umständen
  eine  Anerkennung  des  Mangels  privatrechtlicher
  Qualität  und  somit  ein  Verzicht  auf  spätere
  Geltendmachung  der  letzteren  zu  erblicken
sei.  Wir  glauben,  dieses  verneinen  zu  müssen.