Sozialgesetzgebung  I.  Gemeindeordnung  §.  3.  147

3)  Nach  vielfältigen  Erfahrungen  führen  Differenzen
  über  die  Frage,  ob  ein  Grundstück  Kommunal=
  oder  Kommunionseigenthum  sei,  sowie  Streitigkeiten
  über  den  Bestand  von  Nutzungbrechten  am
Gemeindeeigenthum  häufig  zu  tief  gehenden  Zerwürfnissen
  in  der  Gemeinde,  welche  sich  nicht  selten
lange  Zeit  fortspinnen,  und  insbesondere  eine  gedeihliche
  Bewirthschaftung  der  Objekte  zum  Schaden
beider  Theile  verhindern,  wenn  nicht  bei  Zeiten  ein
kräftiges  Eingreifen  öffentlicher  Behörden  stattfindet.
Auf  dieser  Erwägung  beruhen  die  im  Art.  37  Abs.  2
der  Gemeindeordnung  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Vornahme  eines  Sühneversuches  der  Verwaltungsbehörden
  und  über  deren  Berechtigung  zu
vorsorglichen  Verfügungen.  Nach  diesen  beiden
Richtungen  kann  die  Verwaltungsbehörde  vor  Allem
nur  dann  thätig  werden,  wenn  der  Gemeinde  eine
Mehrzahl  von  Prätendenten  gegenübersteht  “/).
Es  muß  sich  also  darum  handeln,  ob  ein  Objekt
im  Eigenthum  der  Gemeinde,  oder  im  Kommunionseigenthum
  mehrerer  Privatpersonen  7)  stehe,
oder  ob  das  Verfügungsrecht  der  Gemeinde  über
ihr  Eigenthum  durch  Nutzungsrechte  einer  Mehrzahl
  12)  von  Personen  beschränkt  sei.  In  letzterer
Hinsicht  bezieht  sich  der  Art.  37  Abs.  2  der  Gemeindeordnung
  überdies  auch  nur  auf  den  Fall  der
Inanspruchnahme  von  Nutzungbrechten  auf  Grund

.18)  In  der  Regel  wird  hiebei  der  oben  S.  69  unter
lit,  a  besprochene  Fall  in  Frage  stehen.  Doch  list
dieser  Fall  keineswegs  ausschließend  von  dem  ganz
allgemein  sprechenden  Gesetze  getroffen.

47)  Steht  der  Gemeinde  nur  ein  einziger  Eigenthumsprätendent
  gegenüber,  so  fehlt  es  von  vorneherein
an  dem  oben  erwähnten  legislatorischen  Ausgangsunkte
  der  fraglichen  Gesetzesbestimmung.

*  kr.  37  Abs.  2  spricht  von  Einzelnen  in  der  Mehrheit,
  nicht  blos  von  einem  Einzelnen.