118  Sozlalgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung  h.  3.

eines  privatrechtlichen  Titels  15).  Unter  dieser  Voraussetzung
  greifen  die  betreffenden  Befugnisse  der
Verwaltungsbehörden  aber  nicht  allein  dann  Platz,
wenn,  das  Recht  selbst  streitig  ist,  sondern  auch  dann,
wenn  nur  der  Umfang  desselben  in  Frage  steht  5°):
Daß  ein  Prozeß  vor  dem  zuständigen  Gerichte  eingeleitet,
  oder  selbst  nur  bestimmt  in  Aussicht  gestellt
sei,  ist  nicht  erforderlich.  Vielmehr  reicht  auch  schon
daß  Entstehen  außergerichtlicher  Differenzen  hin,  um
ein  Eingreifen  der  Verwaltungsbehörden  nach  Art.  37
Abs.  2  zu  begründen.  ·
Ueber  die  beiden  Hauptrichtungen  dieser  Bestimmung
  ist  noch  Folgendes  zu  erwähnen:
a)  Die  Vornahme  des  im  Art.  37  Abs.  2  erwähnten
  Sühneversuches  soll  nach  der  Intention
des  Gesetzes  obligatorischer  Natur  sein,  in  der
Art,  daß  die  Klagepartei  die  Verbindlichkeit  hat,
die  Vornahme  des  Sühneversuches  anzurufen
ehe  die  Klage  zugelassen  werden  kann  21).  Die

10)  Bei  der  Inanspruchnahme  aus  dem  Titel  des  Gemeindeverbandes
  fällt  ohnedem  die  ganze  Sache  nach
Art.  36  der  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörhe
anheim;  es  bedarf  daher  für  diesen  Fall  der  Vorschriften
  des  Art.  37  Abs.  2  gar  nicht.
50)  Art.  37  Abs.  2:  „ob  und  inwieweit.“
61)  Im  Art.  37  Abs.  2  findet  sich  die  präzeptive  Fast......

  vorzunehmen“  —  und

7.

vornehmen  zu  lassen.  Die  Vorschrift  im  Abs.  3  des
Art.  37,  woselbst  nur  von  fakultativer  Vornahme
eines  Sühneversuches  die  Rede  ist,  betrifft  offenbar
einen  anderen  Fall,  nämlich  den  Versuch  der  Sühne
zwischen  dem  dort  erwähnten  Imploranten  und  der
Gemeindeverwaltung.