Sozialgesetzgebung.  I.  Gemeindeordnung.,  S.  3.  419

Bestimmung  im  Art.  222  Abs.  3  der  neuen
Civilprozeßordnung  steht  dem  nicht  entgegen,
da  sie  sich  nur  auf  die  im  Abs.  1  und  2  des
Artikels  erwähnten  Vermittlungsämter  bezieht.
Selbstverständlich  hindert  übrigens  die  Vorschrift
  des  Art.  37  Abs.  2  der  Gem.-Ordn.  die
gerichtlichen  Organe  durchaus  nicht,  unter  den
prozeßordnungsmäßigen  Voraussetzungen  noch
einmal  einen  Sühneversuch  anzustellen  oder  vor-.
nehmenzu  lassen  52).  «  *

b)  Eine  vorsorgliche  Verfügung  kann  von  der  Verwaltungsbehörde
  sowohl  auf  Antrag.  als  von
Anmtswegen  getroffen  werden,  jedoch  überhaupt

nur  im  Falle  verübter  oder  drohender  Selbsthilfe,
  oder  wenn  die  Verhütung  anderer  dringender
  Gefahren  es  erfordert.  Nach  diesem
Kriterium  bemißt  sich  auch  die  Art  und  der
Umfang  der  administrativen  Provisionalverfügung
  58).  In  zeitlicher  Hinsicht  ist  eine  solche
nicht  allein  schon  vor  Beginn  eines  eigentlichen
Rechtsstreites,  sondern  auch  schon  por  Anstellung
des  im  Art.  37  Abs.  2  vorgeschriebenen,  administrativen
  Sühneversuches  statthaft  37.).
Das  Recht  der  Verwaltungsbehörde  zu
vorsorglichen  Verfügungen  beschränkt  die  gerichtliche
  Komperenz  in  keiner  Weise.  Eine  von
der  Verwaltungsbehörde  erlassene  vorsorgliche
Verfügung  präjudizirt  daher  weder  der  Entscheidung
  der  Gerichte  über  die  Besitz=  55)  oder

52)  Vgl.  Art.  221,  Art.  222  Abs.  2  u.  3  und  Art.  621

der  neuen  Civilprozehordnung.

53)  Art.  37  Abs.  2  der  Gem.-Ordnung  spricht  ausdrücklich
  nur  von  dem  Rechte,  unter  den  obenberührten  Voraussetzungen
  die  nöthigen  vorsorglichen  Verfügungen
  zu  treffen.

54)  Vgl.  Verh.  d.  Soz.-Gg.-Aussch.  der  II.  K.  I  S.  117.

55)  Wenn  auch  die  Verwaltungsbehörde  das  Provisorium
ohne  Rücksicht  auf  den  bisherigen  Besitzstand  oder
selbst  im  Widerspruche  mit  demselben  getroffen  hat,