120  Sozialgesetzgebung  I.  Gemeindeordnung  8.  3.

Rechtsfrage,  noch  schließt  dieselbe  aus,  daß  von
den  zuständigen  Gerichten  oder  Richtirpersonen
unter  den  prozeßordnungsmäßigen  Voraussetzungen
  eine  andere  Vorsichtsverfügung  erlassen
wird.  In  letzterer  Hinsicht  ist  insbesondere
hervorzuheben,  daß  die  Gelneindeordnung  im
Art.  37  Abs.  2  das  Recht,  eine  andere  Vorsichtsverfügung
  zu  treffen,  nicht  blos  für  das

Prozeßgericht,  sondern  für  die.  Gerichte  überhaupt

  vorbehält  96).  Es  bleibt  daher  in  diefem

  Punkte  ganz  bei  den  jeweilig  geltenden

Bestimmungen  des  Civilprozeßrechtes  57).

Sobald  eine  andere  gerichtliche  vorsorgliche.
  Verfügung  getroffen  ist,  oder  eine  rechtskräftige
  gerichtliche  Entscheidung  über  die  Besitz-
  oder  Rechtsfrage  vorliegt,  tritt  die  administrative
  Provisionalanordnung  kraft  des  Gesetzes
  außer  Geltung.

[UV.  Ueber  die  hiehe  einschlägige!  Bestimmung
des  Art.  37  Abs.  3  der  Gemeindeordnung  s.  später
im  F.  6  dieses  Aufsatzes.

V.  Die  bisherigen  Erörterungen  unter  lit.  C
finden  analoge  Anwendung  auf  die  sog.  Ortsgemeinden
  hinsichtlich  des  ihnen  nach  Art.  5  der  Gem.=Ordn.
  vorbehaltenen  Sondervermögens.

(Fortsetzung  des  8.  3  folgt.)

so  kann  dies  doch  hinsichtlich  der  Zulässigkeit  der
possesorischen.  und  petitorischen  Klagen  und  der.  Parteirollen
  bei  denselben  nichts  zum  Nachtheile  der  einen
  oder  anderen  Partei  verändern  (vgl.  Art.  641
der  Civilprozehordnung).  Ebenso  kann  auch  das  administrative
  Provisorium  die  Veweislast  nicht  verändern,
  und  insbesondere  kein  Präjudiz  in  Bezug  auf
den  Beweis  des  Eigenthume  schaffen.

½6))  r—  Verh.  des  Soz.-Gg.-Aussch.  der  II.  K.  1

87)  Vgl.  ivilprozeßordnung  v.  1869  Art.  605—641,
insbesondere  Art.  605,  606,  618—621.