Wasserbenützungerecht.  121

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  kür  Bayern
rechteo  des  Uheinee.
Maeerbemihunberch  Unzulässige  Anwendung'  römischrechtlicher
  Servikutsgrundsätze.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen:

Die  Streitstheile  besitzen  zu  A.  auf  dem  rechten
  Ufer  des  Baches  K.  hart  nebeneinander  zwei
Mahlmühlen  und  auf  dessen  linkem  Ufer  zwei  Gyps-=und
  Oelmühlen.

Vor  dem  Jahre  1853  bestanden  diese  zwei
Gyps=  und  Oelmühlen  nur  in  einer  den  beiden
Streitstheilen  gemeinschaftlich  gehörigen,  und  nach
der  Behauptung  des  Klägers  wurde  diese  gemeinschaftliche
  Gyps=  und  Oelmühle  seit  unvordenklichen
Zeiten  erst  dann  in  Gang  gesetzt,  wenn  obige  zwei
Mahlmühlen  ihren  Bedarf  an  Wasser  (18¼  Duodezimalzoll
  bayerisch  von  der  Wasserschwelle  an)  hatten.

Durch  Vertrag  vom  18.  Nov.  1853  wurde  jene
gemeinschaftliche  Gyps=  und  Oelmühle  zwischen  den
Streitstheilen  abgetheilt,  jedoch  soll  es  bei  dem
früheren  Verhältnisse  des  Wasserbezuges  zwischen
den  zwei.  Mahlmühlen  einerseits  und  den  nun  zwei
Gyps=  und  Oelmühlen  andererseitSs  bis  zum  Jahre
1864  verblieben,  seit  diesem  Jahre  aber  von  dem
Beklagten  dem  dadirch  entgegengehandelt  worden
sein,  daß  er  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  beiden
Mahlmühlen  zu  ihrem  Betriebe  gehörig  Wasser  haben
  oder  nicht,  den  Schutz  zu  seiner  Gyps=  und

Oelmühle  aufzog  und  dieselbe  auf  solche  Weise  in

Gang  setzte.

Wegen  des  hiedurch  dem  Kläger  für  seine
Mahlmüßke  entstehenden  Wasserentzuges  und  Schadens
  ist  derselbe  gegen  den  Beklagten  auf  Anerkennung
  seines,  des  Klägers,  Rechtes  zur  Benützung
des  halben  Wassers  des  Baches  und  des  Fortbestandes
  des  obigen  Verhältnisses  des  Wasserbezuges
zwischen  den  beiden  Mahl-,  dann  Gyps=  und  Oelmühlen
  klagbar  aufgetreten.