122  Wasserbenützungsrecht.“

Denm  Kläger  wurde  über  das  Recht  guf  dieses
Wasserbezugsverhältniß  Beweis  auferlegt,  und  hat
derselbe  solchen  darüber  angetreten,  daß  jenes  Wasserbezugsverhältniß
  seit  10,  20,  30  Jahren  und  von
ieher  bestanden  habe.  «
'NunführtdiezweiteJnstanzbeiPrüfnngder
desfallsigen  Beweis=  und  Gegenbewelsvollführun
aus,  daß  Kläger  ein  seiner  Mahlmühle  zustehendeß
negatives  Servitutrecht  gegenüber  der  Gyps=  und
Oelmühle  des  Beklagten  geltend  mache,  Beklagter
sich  dagegen  lediglich  auf  die  Bestreitung  dieses
Rechtes  beschränke,  so  daß  alles  Andere  ohne  Berücksichtigung
  bleiben  müsse,  wie  denn  auch  in  diesem
  Sinne  die  Beweisauflage  im  Erkenntnisse  vom
27.  März  1868  erfolgt  sei;  sie  bringt  sodann  die
Grundsätze  des  römischen  Rechtes  über  negative  Servituten
  zur  Anwendung,  führt  darauf  hin  weiter  aus,
daß  der  Kläger  vor  dem  Jahre  1853,  weil  er
nämlich  bis  dahin  selbst  Miteigenthümer  der
Gyps=  und  Oelmühle  gewesen,  daran  keinerlei  Servitutsrecht
  durch  Ersitzung  habe  erwerben  können,
nach  dem  Jahre  1853  aber  es  an  dem  hiezu  erforderlichen
  gesetzlichen  Zeitablaufe  mangle,  und
kommt  so  zu  dem  Resultate,  daß  nicht  nur  Nichts
für  den  Kläger,  sondern  sogar  das  Gegentheil  dessen
  bewiesen  sei,  was  Kläger  hätte  erproben  sollen.
Allein  vor  Allem  sind  dergleichen  Rechtsstreite
über  Mühlenrechte,  wie  der  vorliegende,  nicht  nach
römischen  Gesetzen,  deren  Bestimmungen  über  den
Gebrauch  des  Wassers  auf  Rechte  der  genannten
Art  nicht  passen,  weil  sie  solche  oder  analoge  Rechtsverhältnisse
  nicht  kennen,  sondern  nach  den  Grundsätzen
  des  deutschen  Privatrechtes,  welche  sich  über
das  Mühlenrecht  sowohl  durch  Gewohnheit  als  durch
die  Uebereinstimmung  verschiedener  Provinzialgesetze
ganz  eigenthümlich  gebildet  haben,  zu  entscheiden
(Mittermaier,  d.  Privatr.  7.  Aufl.  Bd.  1
Ss.  236  —240;  Bluntschli,  d.  Prlvatr.  3.  Aufl.
S.  235  §.  78).  «