Wasserbenützungsrecht#  128

Nach  dem  Inhalte  der  Streitakten  gründet  sich
aber  auch  der  klägerische  Anspruch  nicht  auf  ein
alleiniges  Rechtsverhältniß  zwischen  der  klägerischen
Mahlmühle  und  der  Gyps=  und  Oelmühle  des  Beklagtenn,
  sondern  auf  das  Eigenthum  der  Streitstheile
  zan  den,  beiden  auf  dem  rechten  Ufer  des  K.=Baches
  nebeneinander  liegenden  Mahlmühlen,  auf
das  ihnen  deshalb  gemeinschaftlich  zustehende  gleichheitliche
  Benützungsrecht  an  dem  Wasser  dieses  Baches
  und  auf  die  seit  unvordenklichen  Zeiten  bestehende
  Art  der  Vertheilung  des  Wasserbezuges
daraus  zwischen  jenen  beiden  Mahlmühlen  einerseits
und  den  auf  dem  linken  Ufer  des  Baches  liegenden
zwei.  Gyps--  und  Oelmühlen  der  Streitstheile  andererseits.


Der  Kläger  beantragt  daher  in  seiner.  Klage
Anerkennung  seines  Rechtes  auf  die  Hälfte  des
Wassers,  Beklagter  dagegen  in  seiner  Vernehmlassung
  gleichfalls  Anerkennung  seines  Rechtes,  und
in  dem  Beweisßerkenntnisse  vom  27.  März  1868
wird  ausdrücklich  ausgeführt,  daß  die  Klage  auf
obiges  Wasserbezugsverhältniß  zwischen  den  fragsz
lichen  beiden  Mahlmühlen  und  den  zwei  Gyps=  und
Oelmühlen  der  Streitstheile  sich  stütze  und  hievon
nur  deshalb  lediglich  das  Recht  des  Klägers  in  den
Beweissatz  aufgenommen  worden,  weil  solches  eben
dermalen  allein  streitig  sei.  -

Diesem  nach  stellt  sich  aber  der  Anspruch  des
Klägers  nicht  als  ein  seiner  Mahlmühle  allein  gegenüber
  der  Gyps=  und  Oelmühle  des  Beklagten
Justehendes  besonderes  Recht,  als  ein  Servitutsrecht,
  sondern  als  ein  den  beiden  Mahlmühlen  der
Streitstheile  gemeinschaftlich  und  gleichheitlich  auf
das  Wasser  des  Baches  zustehendes  vorzugsweises
  Benützungsrecht  vor  dem  der  zwei  Gypsund
  Oelmühlen  der  Streitstheile  dar.  Zr

Es  kommen  deshalb  nicht,  wie  von  der  zweiten
  Instanz  geschehen,  die  Grundsätze  des  römtschen