124  Wasserbenüthungsrecht.

Rechtes  über  Servituten  auf  den  vorliegenden  Fall
in  Anwendung,  und  es  kann  der  Prüfung  der  Bewels=
  und  Gegenbeweisvollführung  über  die  vom
Kläger  als  Erwerbsgrund  des  streitigen  Rechtes  behauptete
  Ersitzung  nicht  der  Zeitraum  nach  dem
Vertrage  vom  10.  Nov.  1853  allein  zu  Grilide  gelegt
  werden,  sondern  es  ist  damit  auch  der  vor  diesem
  Vertrage  in  Zusammenrechnung  zu  bringen.
Auf  jene  Prüfung  in  dieser  Weise  nun  übergehend,
  ist  dabei  vorerst  entscheidend,  daß  sowohl
nach  gemeinrechtlichen  Grundsätzen  (Mittermaier
a.  a.  O.  §.  239;  Seuffert,  Bl.  f.  RA.  Bd.  J
Seite  61  Nr.  5  Abs.  2)  als  auch  nach  den  besonderen
  bayerischen  Gesetzen  (Ges.  v.  28.  Mai  1852
über  die  Benützung  des  Wassers  Art.  39,  54,  55
u.  29,  Pözl  in  Dollmann's  Gesetzg.  d.  KR.
Bayern  Th.  1  Bd.  II  S.  165  Abs.  4  ff.,  S.  196
Abs.  2)  unter  den  Besitzern  der  Mühlen  an  dem
Ufer-eines  Privatflusses  eine  Gemeinschaft  der  Belützungörechte
  auf  dessen  Wasser  besteht,  daß  sich
die  Art  der  Ausübung  derselben  nach  dem  biherigen
  Besitzstande  und  Herkommen  richtet  und  daß  vermöge
  jener  Gemeinschaft  keiner  der  Mühlbesitzer,  selbst
auf  seinem  eigenen  Grund  und  Boden,  von  der  Benützung
  des  Wassers  einen  solchen  neuen  Gebrauch
machen  darf,  wodurch  das  hergebrachte  Mitbenützungsrecht
  der  übrigen  Mühlbesitzer  geschmälert  wird:
WMiie  in  dem  Erkenntnisse  der  ersten  Instanz
aus  den  Zeugenaussagen  bereits  näher  angeführt  ist,
hat  aber  auch  Kläger  den  ihm  über  den  fraglichen
Wasserbezug  zum  Betriebe  der  beiden  Mahlmühlen
gegenüber  den  zwei  Gyps=  und  Oelmühlen  obgelegenen
  Beweis  durch  eine  schon  vor  dem  Vertrage
vom  10.  Nov.  1853  vollendete  Ersitzung  vollständig
geliefert,  dieser  Vertrag  selbst  enthält  keine  das
Recht  auf  jenen  Wasserbezug  abändernde  Bestimmung
  und  die  Fortdauer  dieses  Verhältnisses  noch
nach  dem  Vertrage  muß  nach  den  Umständen,  un-