Gem.  Vergehen  eines  Gendarmen.  Kompetenz.  126

ter  welchen  derselbe  abgeschlossen  wurde,  vermuthet
werden.  Es  sprechen  übrigens  die  im  obigen  erstinstanzlichen
  Erkenntnisse  angeführten  Zeugenaussagen
gleichfalls  für  die  Fortdauer  jenes  Wasserbezugs-Verhältnisses
  noch  nach  dem  Vertrage  vom  18.  Nov.
1853,  und  es  mußte  demnach  bei  dem  der  Klagsbitte
  entsprechenden  Erkenntnisse  der  I.  Instanz  belassen
  werden.

Ou  EGérk.  v.  31.  Nov.  1869  RNr.  555.  KRm.

Entscheidungen.  des  obersten  Gerichtshofes,  Rompetenz—
konflikte  unter  Gerichten  betr.

Zur  Aburtheilung  eines  Gendarmen  wegen  Befreiung  eines

nicht  in  militärischer  Haft  befindlichen,  seiner  Bewachung

anvertrauten  Gefangenen  ist  das  bürgerliche  Gericht  zuständig.

Gegen  den  Gendarm  Johann  Lochner,  war
deswegen,  weil  ihm  die  Barbara  Frankl  von  Peterfecking,
  welche  wegen  Diebstahles  in  Untersuchung
befangen  war  und  zufolge  Requisition  des  k.  Landgerichtes
  Burglengeufeld  vom  15.  Jan.  1869  in  das
Bezirksgefängniß  in  Regensburg  abgeliefert  werden
sollte,  auf  dem  Transporte  von  Burglengenfeld  nach
Regenstauf  entsprungen  war,  von  dem  k.  Gendarmeriekorpskommando
  am  20.  Jan.  1869  wegen
Vergehens  der  Befreiung  eines  Gefangenen  strafrechtliche
  Untersuchung  eingeleltet,  und  diese  noch  im
Laufe  befindliche  Voruntersuchung  von  dem  k.  Gendarmeriekorpökommando
  mit  Schreiben  vom  1.  Jan.
1870  unter  Bezugnahme  auf  Art.  8  Abs.  1  des
Gesetzes  vom  29.  Apr.  1869,  die  Einführung  des
Militärstrafgesetzbuches  und  der  Militärstrafgerichtsordnung
  betr.,  an  den  Untersuchungsrichter  am  k.
Bezirksgerichte  Regensburg  ausgehändigt  worden.
Nach  geschlossener  Voruntersuchung  verwies  das
k.  Bezirksgericht  Regensburg  durch  Beschluß  vom
7.  Febr.  1870  gemäß  Art.  49  Ziff.  4  und  Art.  54
des  St  PG.  v.  10.  Nov.  1848  die  Sache  zur  weiteren
  Behandlung  an  das  k.  Militärbezirksgericht