126  Gem.  Vergehen  eines  Gendarnien.  Kompetenz.

München,  weil  Gendarm  Lochner  nach  Art.  4  der

MSt  GO.  wegen  militärischer  Verbrechen  und  Vergehen

  unter  der  Miltärstrafgerichtsbarkeit  stehe  und

hier  ein  militärisches  Vergehen  nach  Art.  191  des
MSt  G.  vorliege.

Das  k.  Mil.=  Bezirksgericht  München.  sprath
durch  Beschluß  vom  19.  Febr.  1870  die  Unzuständigkeit
  der  Militärstrafgerichte  zum  weiteren  Verfahten
  in  vorliegender  Sache  aus,  weil  die  B.  Frankl
als  eine  militärisch  Verhaftete  im  Sinne  des  Art.  191
des  MSt  G#.  nicht  betrachtet  werden  könne,  ülfo
nur  das  in  Art.  144  des  allg.  St  G.  bezeichnete
gemeine  Vergehen  der  Gefangenenbefreiung  in
Frage  stehe,  wegen  gemeiner  Verbrechen,  Vergehen
und  Uebertretungen  aber  die  Angehörigen  des  Gendarmeriekorps
  den  bürgerlichen  Strafgerschten.  unterstehen.


Det  hienöch  vorliegende  Kompetenzkonftikt  wurbe.
vom  obersten  Gerichtshofe  in  nachstehender  Welse
entschieden:  «-In

  Erwägung,  daß  die  Anschuldigung  des  Gesdarmen
  Joh.  Lochner,  er  habe  die  Entweichung  der
B.  Frankl,  welche  er  in  Folge  einer  Regquisition  des
k.  Landgerichtes  Burglengenfeld  in  das  Bezirksgerichtsgefängniß
  in  Regensburg  zu  transportiren  hatte,
auf  der  Landstraße  von  Burlengenfeld  nach  Regenstauf
  bewirkt,  ein  gemeines  Vergehen  der  Gefangenenbefreiung
  nach  Art.  144  des  StG.,  nicht  ein
militärisches  Vergehen  der  Gefangenenbefreiung  nach
Art.  191  des  MSt  G.,  enthält,  da  letzteres  einen
Kriegs=  oder  Militärgefangenen  oder  Verhafteten  in
militärischer  Halt  g  oraussebt  (vgl.  Verhandl.  des
bes.  Aussch.  d.  A.  über  die  Entwürfe  der
lissiuelch  der,  Abth.  1  S.  68),  wovon
hier  feine  Rede  ist;

daß  J.  Lochner  als  Angehöriger  des  Gen-„darmeriekorps

  nach  Art.  4  Ziff.  I,  4  und  II  nur  in

(Ansehung  der  militärischen  Verbrechen-  und  Vergehen