Gem.  Vergehen  eines  Gendarmen.  Kompetenz.  127

der  Militärstrafgerichtsbarkeit  untersteht,,  nicht  aber
auch  zegen  gemeiner  Verbrechen  und  Vergehen;
daß  hienach  für  das  angezeigte  Vergehen  die
Civilgerichte  als  zuständig  erscheinen;
in  fernerer  Erwägung,  daß  nach  Art.  2  des
MStGGB.  zwar  auch  die  gemeinen  Verbrechen  und
Vergehen  die  Natur  von  militärischen  Verbrechen
und  Vergehen  annehmen,  wenn  sie  von  Militärpersonen
  im  militärischen  Dienste  oder  in  Bezug  auf
ein  militärisches  Dienstverhältniß  verübt  werden;
daß  aber  auch  hieraus  die  Zuständigkeit  der  Militärgerichte
  für  vorliegende  Strafsache  nicht  abgeleitet
werden  kann,  weil  J.  Lochner  als  Gendarm  keine
Militärperson  ist,  indem  hierunter  nach  Art.  8  des
MStGB.  nur  die  Angehörigen  der  bewaffneten
Macht  inbegriffen  sind,  wozu  die  Gendarmeriemannschaft
  als  solche  nicht  gehört,  wie  sich  aus  Art.  1
des  Wehrverf.-Ges.  und  Art.  4  Ziff.  1  der  MSt  GO.,
welcher  die  Angehorigen  der  bewaffneten  Macht  unter
  1,  und  da  diese  die  Gendarmen  nicht  umfaßt,
die  Angehörigen  des  Gendarmeriekorps  unter  4  aufführt,
  ergibt,  und  weil  ferner  der  Dienst  der  Gendarmerie
  kein  militärischer  ist,  indem  die  Gendarmeriemannschaft,
  wenn  sie  auch  in  Bezug  auf  Disziplin
  und  die  übrige  innere  Verfassung  militärisch
organisirt,  und  in  personeller  und  disziplinärer  Beziehung
  dem  Kriegsministerium  untergeben  ist  (§.  2
Abs.  1  der  Verordn.  U.  d.  Organisation  der  Gendarmerie
  vom  24.  Juli  1868),  in  Bezug  auf  Dienstleistungen,
  Veren  Anordnung  und  Ausführung  nach
§.  2  Abs.  3,  §.  32  und  35  derselben  Verordnung
unter  den  Polizoistellen  und  Behörden  steht,  und
das  Bezirksamt  ihre  Civildienstbehörde  bildett)
«  in  weiterer  Erwägung,  daß  sich  die  Mannschaft
der  Gendarmerie  durch  freiwilligen  Zugang  aus  der
Klasse  der  Reservisten  und  Landwehrpflichtigen  sawie
  derjenigen,  welche  ihre  Gesammtdienstpflicht  im
stehenden  Heere  und  der  Landwehr  erfüllt  haben,
nach  §.  12  der  angef.  Verordn.  ergänzt,  daß  aber