128  Gem.  Vergehen  eines  Gendarmen.  Kompetenz.

nach  §.  4  ders.  VO.  auch  Soldaten  der  aktiven
Armee  vorübergehend  zum  Gendarmeriedienste  verwendet
  werden,  und  nach  Art.  7  Abs.  3  des  Einf-Ges.
  zum  MStGB.  auf  diejenigen  Angehörigen  des
Gendarmeriekorps,  welche  zugleich  Angehörige  der
bewaffneten  Macht  sind,  die  Anwendung  der  für  sie
in  dieser  Eigenschaft  geltenden  Bestimmungen  vorbehalten
  bleibt,  und  daß  J.  Lochner  der  Reserve  augehört,
  und  deswegen  nach  Art.  1  des  W.  und
Art.  8  deß  Mt  G.  eine  Militärperson  ist;  daß

die  gegenwärtige  Sache  nicht  begründet  werden  kann,
weil  die  Reservisten  nach  Art.  32  des  WVG.  und
Art.  4  Ziff.  II,  3  der  MStGO.  wegen  gemeiner
Verbrechen  und  Vergehen  der  Militärgerichtsbarkeit
nur  in  so  lange  unterstehen,  als  sie  mit  Eintritt  der
„Mobilisirung  zur  iienstleistung  piäsent.  sind,  was
hler,  nicht  der  Fall  war;
in  endlicher  Erwägung,  daß  mit  1.  Jan.  1870
die  neuen  Militärstrafgesetzbücher  nach  Art.  1  des
Einf.-Ges.  hiezu  in  Wirksamkeit  traten,  und  das  k.
Gendarmeriekorpskommando,  bei  welchem  die  Untersuchung
  bis  dahin  nach  §.  2  Abs.  2  und  §.  43  der
mehr  erwähnten  Organisationsverordnung  gefährt
worden  war,  dieselbe  deswegen,  weil  hiefür  nach
dem  neuen  MSt  G.,  wie  erörtert,  die  inilitärische
Zuständigkeit  nicht  gegeben  ist,  vielmehr  das  k.  Bezirksgericht
  Regensburg  nach  Art.  22  Th.  II  des
St  G.  von  1813  als  zuständig  erscheint,  mit  Recht
an  dieses  abgegeben  hat;
aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof,
  daß  zur  weiteren  Beschlußfassung  auf  die
Voruntersuchung  gegen  den  Gendarm  Johann  Lochner
  wegen  Befreiung  der  Gefangenen  Barbara
Frankl  von  Peterfecking  das  k.  Bezirksgericht  Regeneburg
  zuständig  sei.
Erk.  d.  **  v.  14.  März  1870,  U.  Nr.  122.

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Krdakt  Dr.  Stepper-  —  Palm  4  Enke  *Dl’  —

in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Soh