Gerichtsstand  der  Prävention.  131

lieferung  in  das  Bez.-Ger.-Gefängniß  in  Bamberg
requirirte,  auf  die  Anfrage  des  Untersuchungsrichters
am  k.  Bez.-Ger.  Fürth  vom  5.  Febr.  1870  seine
Zuständigkeit  als  durch  Prävention  begründet  anerkannte
  und  die  Marg.  Grüner  nach  ihrer  Einlieferung
  am  16.  Febr.  1870  verhörte.

Nach  durchgeführter  Voruntersuchung  erließ
das  k.  Bezirksgericht  Bamberg  unterm  22.  Febr.  1870
Beschluß  dahin,  es  sei  die  Sache  an  das  k.  Bezirksgericht
  Fürth  als  das  zuständige  Gericht  zur
weiteren  Behandlung  zu  verweisen,  weil  die  Requisitionen
  des  Untersuchungsrichters  am  k.  Bez.=Ger.
  Bamberg  vom  14.  Nov.  1869  und  12.  Jan.
1870  die  Ladung  und  eventuell  die  Verhaftung  der
Eva  Grüner  von  Heinersreuth  und  nicht  der  Marg.
Grüner  von  Gesees  zum  Gegenstande  hatten,  die
Ladung  dieser  auf  Grund  der  Regquisition  des  Untersuchungsrichters
  am  k.  Bez.-Ger.  Fürth  vom
29.  Dez.  1869  durch  den  Untersuchungsrichter  am
k.  Bez.-Ger.  Bayreuth  zum  Verhöre  vom  3.  Febr.
1870  erfolgte,  sohin  die  Prävention  durch  die  Ladung
  der  Angeschuldigten  gemäß  Art.  22  Abs.  3
Th.  II  des  StGB.  v.  1813  vom  Untersuchungsrichter
  am  k.  Bez.-Ger.  Fürth  bewirkt  wurde  und
diese  auch  die  Zuständigkeit  hinsichtlich  der  Verweisung
  und  Aburtheilung  zur  Folge  habe.  Vom
k.  Bezirksgerichte  Fürth  wurde  hierauf  unterm  3.
März  1870  beschlossen,  daß  es  zur  Aburtheilung
dieser  Sache  gegen  Marg.  Grüner  nicht  zuständig
sei,  weil  der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bez.-Ger.
Bamberg  einen  Verhaftsbefehl  gegen  die  angeschuldigte
  Person,  d.  h.  diejenige  Person,  gegen
welche  er  eine  Untersuchung  einzuleiten  beschlossen
hatte,  nämlich  gegen  Eva  Grüner  von  Heinersreuth,
bereits  unterm  14.  Nov.  1869  erlassen  habe,  wogegen
  der  Untersuchungsrichter  am  Bez.-Ger.  Fürth

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