132  Gerichtsstand  der  Prävention,

erst  am  29.  Dez.  1869  die  Ladung  und  Vernehmung
  der  Marg.  Grüner  von  Gesees  requirirte,  also
jener  die  Prävention  habe,  da  der  Irrthum  des
Untersuchungsrichters  in  der  Person  der  Angeschuldigten
  keinen  Einfluß  auf  die  Zuständigkeit  haben
könne.

Der  hienach  vorliegende  Kompetenzkonflikt
wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  in  folgender
Weise  entschieden:

In  Erwägung,  daß  nach  Art.  22  Abs.  3  Th.  II
des  St  GB.  v.  1813,  wenn  sich  eine  Person  mehrerer
  Verbrechen  in  verschiedenen  Gerichtsbezirken
schuldig  gemacht  hat,  unter  diesen  Gerichten  das
Gericht  desjenigen  Ortes  das  zuständige  ist,  welches
  durch  Ladung  oder  Verhaftung  des  Beschuldigten
  den  übrigen  zuvorgekommen  ist;  daß  das
Gesetz  ausdrücklich  besagt:  hat  sich  die  Person
mehrerer  Verbrechen  schuldig  gemacht,  so  wird
durch  die  Ladung  oder  Verhaftung  des  Angeschuldigten
  —  und  nicht  durch  die  Ladung  irgend
eines  Beschuldigten  —  die  Prävention  und
dadurch  die  Gerichtszuständigkelt  begründet;  daß
also  der  Wortlaut  des  Gesetzes  geradezu  gegen  die
Anschauung  des  k.  Bez.-Ger.  Fürth  spricht,  es  begründe
  jede  Ladung  eines  vermeintlich  Verdächtigen
die  Prävention  zur  Führung  der  Untersuchung  und
Aburtheilung  des  erst  später  ermittelten  Thäters;

daß  auch  nach  der  Natur  der  Sache  dem
Beschuldigten  nicht  die  gegen  jeden  beliebigen  Dritten
  vorgenommene  Ladung  präjudiziren  und  ihn
seinem  Richter  entziehen  kann,  was  der  Fall  sein
würde,  wenn  nur  die  Verfügung  einer  Ladung  oder
Verhaftung  einer  Person  als  muthmaßliche  Verdächtige
  schon  genügte,  die  Zuständigkeit  zur  Untersuchung
  und  Aburtheilung  gegen  den  erst  später  entdeckten
  Schuldigen  zu  begründen;