Gerichtsstand  der  Prãvention.  133

daß,  wie  der  Wortlaut  und  die  Natur  der
Sache,  so  auch  der  innige  Zusammenhang,  in  welchem
  die  prozessuale  Bestimmung  des  Art.  22  Abs.  3
des  StGB.  von  1813  mit  den  Strafbestimmungen
über  den  Zusammenfluß  von  noch  nicht  abgeurthellten
  strafbaren  Handlungen  sowohl  nach  Nrt.  108
und  109  Th.  I  des  St  G.  von  1813  als  auch
nach  Art.  84  u.  ff.  des  StGB.  von  1861  steht,
dafür  sprechen,  daß  die  Ladung  einer  Person  als
Beschuldigten  nur  gegen  diese  bezüglich  aller  strafbaren
  Handlungen,  auch  der  außer  dem  Gerichtssprengel
  des  ladenden  Untersuchungsrichters  verübten,
die  Prävention  begründe,  daß  die  Ladung  aber  immer
  gegen  diejenige  Person  selbst  gerichtet  sein
müsse,  bezüglich  welcher  durch  Prävention  der  Ladung
  die  Zuständigkeit  in  objektiver  Beziehung  erweitert
  werden  soll,  da  die  strafprozessualen  Bestimmungen
  über  Konkurrenz  mehrerer  Verbrechen  in
elnem  Beschuldigten  nur  Mittel  zur  Anwendung  der
für  den  Zusammenfluß  von  Verbrechen  2c.  gegebenen
Strafbestimmungen  enthalten  und,  wiesselbstverständlich
  diese,  so  auch  jene  nur  gegenüber  dem  der
mehreren  strafbaren  Handlungen  Schuldigen  Platz
greifen  und  ihre  Wirkung  äußern  können;

in  Erwägung,  daß  somit  die  von  dem  Untersuchungsrichter
  am  k.  Bez.-Ger.  Bamberg  unterm
14.  Nov.  1869  an  den  Untersuchungsrichter  am
k.  Bez.-Ger.  Bayreuth  erlassene  Requisition  um
eventuelle  Verhaftung  der  Eva  Grüner  von  Heinersreuth,
  abgesehen  davon,  daß  sie  nur  eine  eventuelle
war  und  die  Eventualität  nicht  eingetreten  ist,  keine
Prävention  dieses  Gerichtes  für  die  Zuständigkeit
gegen  die  Marg.  Grüner  von  Gesees  gegenüber  der
Requisitlon  des  Untersuchungsrichters  am  k.  Bez.=Ger.
  Fürth  vom  29.  Dez.  1869  um  Verhör  der
letzteren  zu  begründen  vermochte;  daß  vielmehr  durch