134  Oeffentlichk,  d.  Hyp.-Buches.  Guter  Glaube.

die  eben  angeführte  Nequisition  und  das  darauf  hin
erfolgte  Verhör  der  Marg.  Grüner  die  Prävention
und  hiedurch  die  Zuständigkeit  des  Untersuchungsrichters
  am  k.  Bez.-Ger.  Fürth  und  dieses  Gerichtes
zur  Beschlußfassung  auf  die  Voruntersuchung  bewirkt
wurde,  weil  der  Untersuchungbrichter  am  k.  Bez.=Ger.
  Bamberg  erst  unterm  12.  Jan.  1870  eine
neuerliche  Requisition  an  den  k.  Untersuchungsrichter
in  Bayreuth  erließ,  welche  aus  Versehen  wieder  die
Eva  Grüner  betraf,  und  erst  am  6.  Febr.  1870
die  Verhaftung  der  Marg.  Grüner  regquirirte,  und
der  Umstand,  daß  dieser  seine  Zuständigkeit  anerkannte,
  der  Verweisung  der  Sache  durch  das  k
Bez.-Ger.  Bamberg  auf  Grund  des  Art.  49  Nr.  4
und  54  des  St  PG.  an  das  k.  Bezirksgericht  Fürth
nicht  entgegenstand;
aus  diesen  Gründen  erkennt  der  oberste  Gerichtshof,
  daß  zur  Beschlußfassung  auf  die  Voruntersuchung
  gegen  Marg.  Grüner  von  Gesees  wegen
der  Diebstähle  zum  Schaden  des  Joh.  Hübschmann
von  Almoos,  Joh.  Heumann  von  Neunhof,  Albrecht
Held  von  Gräfenberg  und  der  Marg.  Knab  in
Bayreuth  das  k.  Bezirksgericht  Fürth  zuständig  sei.
Erk.  d.  OGH.  vom  15.  März  1870,  U.  Nr  123.

Emscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Vayern
rechts  des  Rheines.

Oeffentlichkeit  des  Hopothekenbuches.  Guter  oder  böser
Glaube.  Rechtsirrthum.

I.  Auf  einem  Anwesen  zu  St.  war  für  die  Eheleute
  Tobsas  und  Maria  V.  eine  Hypothek  von  6600  fl.