Oeffentlichk.  d.  Hyp.-Buches.  Guter  Glaube.  135

eingetragen,  welche  laut  Eintrages  vom  2.  August
1866  durch  das  Handelsgericht  X.  dem  P.  bis
zum  Betrage  von  5068  fl.  für  eine  Wechselforderung
  desselben  im  Exekutionswege  adjudizirt  worden
war.  Nachdem  nun  P.  die  adjudizirte  Summe  an
A.  cedirt  hatte,  erhob  gegen  diesen  Maria  V.  Klage
auf  theilweise  Ungiltigkeit  der  Cession,  indem  sie  behauptete,
  die  Adjudikation  habe  sich,  da  sie  zur
Exekution  einer  nur  gegen  ihren  Ehemann  gerichteten
Wechselforderung  geschehen  sei,  ganz  widerrechtlich
auch  auf  ihren  Antheil  am  genannten  Hypothekkapitale
  erstreckt,  und  von  dieser  ungerechtfertigten  Einantwortung
  habe  A.  am  3.  Dezember  1866  Kenntniß
  erlangt,  so  daß  sich  derselbe  im  bösen  Glauben
befinde.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  den  Beklagten
von  dieser  Klage  entbunden  und  hiefür  folgende
Gründe  angeführt.

Die  l.  Instanz  hat  den  Angriff  auf  den  guten
Glauben  des  Cessionars  mit  Recht  als  krrelevant
erachtet,  da  die  Cession  schon  am  12.  September
1866  stattgefunden  hat  und,  wenn  Cessionar  damals
noch  im  guten  Glauben,  eine  rechtmäßige  Forderung
zu  erwerben,  sich  befand,  es  der  Rechtlichkeit  seines
Erwerbes  keinen  Eintrag  machen  konnte,  wenn  er
erst  am  3.  Dezember  1866  erfahren  hat,  daß  ein
Dritter  auf  das  ihm  cedirte  Kapital  Ansprüche  zu
machen  habe.  Gleichwohl  hat  die  J.  Instanz  den
Beklagten  von  der  Klage  nur  in  angebrachter  Art
entbunden,  indem  sie  von  der  Ansicht  ausging,  daß
es  der  Klägerin  gelingen  könne,  andere  relevante
Thatsachen  zur  Substanzirung  ihrer  Behauptung,
daß  Cessionar  die  Forderung  nicht  im  guten  Glauben
  erworben  habe,  in  einer  erneuerten  Klage  vorzubringen.
  Die  vorige  Instanz  hat  aber  auf  Berufung
  der  Klägerin  angenommen,  daß  das  Prinzip
der  Oeffentlichkelt  des  Hypothekenbuches  und  die