136  Oeffentlichk,  d.  Hyp.-Buches.  Guter  Glaube.

im  §.  25  des  Hyp.-Ges.  hieraus  abgeleitete  Folge
hier  keine  Anwendung  finden  könne  und  auch  der
gute  oder  böse  Glaube  des  Cessionars  hier  nicht  in
Betracht  komme,  da  aus  den  Vorakten  elrhelle,
daß  der  streitige  Kapitalsantheil  der  Maria  V.
mit  Unrecht  mit  Beschlag  belegt  und  dem  P.  eingeantwortet
  worden  sei,  und  daß  sich  A.  ebensowohl
wie  P.  die  Anfechtung  der  Giltigkeit  des  überkragenen
  Rechtes  gefallen  lassen  müsse.

Dieser  Auffassung  kann  nicht  beigepflichtet  werden.
  Die  vorige  Instanz  deutet  den  in  Gönner's
Kommentar  zu  §.  25  des  Hyp.-Ges.  S.  273  ausgesprochenen
  Satz,  daß  die  gesetzlichen  Folgen  der
Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  auf  dem  Rechtsprinzipe
  beruhen,  daß  ein  Jeder  die  nachtheiligen
Folgen  seiner  Nachlässigkeit  tragen  müsse,  zu  Ungunsten
  des  Beklagten,  allein  mit  Unrecht.  Gegen  die
Vorträge  im  Hyp.-Buche  besteht  nirgends  eine  Protestation;
  A.  durfte  daher  im  Vertrauen  auf  diese
Vorträge  annehmen,  daß  dem  P.  unbeschränkte
Verfügung  über  das  Kapital  von  5068  fl.  zustehe,
und  daß  er  sich  dasselbe  rechtsgiltig  cediren  lassen
könne.  Er  hatte  keine  Veranlassung  und  noch  minder
  eine  Verpflichtung,  zu  prüfen,  ob  diese  Kapitalsübergänge
  auf  materiellem  Rechte  beruhen,  denn
für  die  Richtigkeit  der  Einträge  haftet  nach  S.  98
des  Hyp.-Ges.  das  Hypothekenamt  und  beziehungsweise
  das  einen  Eintrag  requirirende  Gericht.

Der  ganze  Kredit  und  das  Wesen  des  Hypothekeninstitutes
  wäre  vernichtet,  wenn  der,  welcher
eine  den  Einträgen  angemessene  Handlung  vornehmen
will,  vorher  noch  die  Richtigkeit  dieser  Einträge
prüfen  müßte  und  wenn  ihm  wegen  unterlassener
Prüfung,  wie  die  vorige  Instanz  annimmt,  eine
Nachlässigkeit  zur  Last  gelegt  werden  könnte,  deren
nachtheilige  Folgen  er  tragen  müßte.

O  GErk.  v.  23.  Dez.  1869  RMr.  674.