Oeffentlichk  d.  Hyp.-Buches.  Guter  Glaube.  137

II.  E.  hatte  an  W.  ein  Anwesen  verkauft,  und
sich  hiebei  bis  zur  völligen  Berichtigung  des  Kaufschillunges
  das  Eigenthum  vorbehalten,  ohne  jedoch
diesen  Vorbehalt  oder  auch  nur  eine  Hypothek  für
den  Kaufschillingsrest  im  Hyp.-Buche  eintragen  zu  lassen,
  worauf  der  als  Besitzer  eingetragene  W.  dem  F.  für
ein  Darlehen  von  2000  fl.  Hypothek  einschreiben  ließ.

Als  später  das  fragliche  Anwesen  zur  Subhastation
  kam  und  der  Erlös  nicht  hinreichte,  den  F.
und  zugleich  auch  den  E.  mit  dem  noch  bestehenden
  Kausfschillingsreste  von  572  fl.  zu  befriedigen,
entspann  sich  zwischen  beiden  ein  Prioritäts-Streit,
welcher  oberstrichterlich  zu  Gunsten  des  E.  entschieden
  wurde.

Die  Gründe  sind  folgende:

E.  glaubt,  daß  ihm  der  Vorrang  gebühre,
weil  er  sich  bis  zur  gänzlichen  Tilgung  des  Kaufschillinges
  das  Eigenthum  vorbehalten  habe  und  W.
zur  Zeit  noch  mit  einem  Kaufschillingsreste  von  572  fl.
in  Rückstand  sei;  F.  gründet  seinen  Prioritätsanspruch
  auf  die  Intabulirung  seiner  Darlehensforderungen
  im  Hypothekenbuche  und  auf  die  Thatsache,
daß  der  Eigenthumsvorbehalt  des  E.  im  Hyp.-Buche
nicht  eingetragen  wurde.  Diese  Thatsache  gibt  E.
zu,  behauptet  aber,  daß  F.  sie  nicht  zu  seinen  Gunsten
  benützen  könne,  indem  er  zur  Zeit  der  Konstitulrung
  seiner  Hypothekrechte  gewußt,  daß  E.  sich
das  Eigenthum  vorbehalten,  daß  F.  sonach  sein
Hypothekenrecht  nicht  im  guten  Glauben  erworben
habe.  F.  räumt  dieses  Wissen  ein,  bestreitet  aber,
im  bösen  Glauben  damals  gehandelt  zu  haben.

Der  Richter  erster  Instanz  hat  sich  für  Annahme
  bösen  Glaubens  bei  F.  entschieden  und  deshalb
  dem  E.  für  dessen  Kaufschillingsrestforderung
von  572  fl.  den  Vorrang  vor  F.  eingeräumt;  der
Richter  zweiter  Instanz  konnte  im  Vorgehen  des
F.  keinen  Anhaltspunkt  für  Annahme  bösen  Glau-