138  Oeffentlichtk.  d.  Hyp.-Buches.  Guter  Glaube.

bens  finden  und  hat  deshalb  den  E.  mit  seinem
Vorgangsanspruche  abgewiesen.

Durch  diesen  Ausspruch  erachtet  sich  nun  E.
mit  vollem  Grunde  beschwert.

Allerdings  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß
der  Regel  nach  bei  Veräußerung  von  Immobilien
der  Eigenthumsvorbehalt  des  Verkäufers,  soll  er  für
ihn  wirksam  werden,  ihn  gegen  Veräußerung  oder
Belastung  der  verkauften  und  noch  nicht  vollständig
bezahlten  Immobilien  schützen,  —  auf  letztere  im
Hypothekenbuche  eingetragen  sein  muß  und  daß,
wenn  dieser  Eintrag  nicht  erfolgt  ist,  die  Einwilligung
  des  Verkäufers  bei  Bestellung  von  Hypotheken
auf  den  fraglichen  Immobilien  von  Seiten  des
neuen  Erwerbers  des  letzteren  nicht  nothwendig  ist.

Dies  geht  aus  dem  klaren  Wortlaute  des  §.  5
des  Hyp.-Ges.  hervor.  Eben  so  unzweifelhaft  ist  es,
daß,  wenn  ein  solcher  Eigenthumsvorbehalt,  obgleich
im  Kaufvertrage  stipulirt,  in  das  Hyp.-Buch  nicht
eingetragen  wurde,  der  Dritte,  welcher  im  Vertrauen
auf  das  Hyp.-Buch  dem  Erwerber  der  Immobilien
ein  Darlehen  gegeben  und  sich  dafür  auf  diesen
Immobilien  hat  Hypothek  bestellen  lassen,  in  seinem
Hyp.-Rechte  dem  Verkäufer  der  Immobilien  gegenüber
  geschützt  werden  muß.  §.  25  a.  a.  O.

Allein  dieser  Erwerber  der  Hypothek  darf  nur
dann  in  selnem  Hypothekrechte  geschützt  werden,
wenn  er  bei  desen  Erwerbung  in  gutem  Glauben
war.  8.  25  a  O.,  Gönner,  Komment.  zum
Hyp.-Ges.  Bd.  1  S  134,  281  und  282;  Cehner,
Srt.  des  Hyp.-Rechts  Bd.  1  §.  11  Nr.

11.

Daß  aber  F.  bei  Erwerbung  des  Hyp.-Rechtes
für  sein  Darlehen  auf  den  von  E.  an  W.  verkauften
  Immobilien  nicht  im  guten  Glauben  gehandelt,
ist  durch  sein  eigenes  Zugeständniß,  daß  er  bei  Kon-