Oeffentlichk.  d.  Hyp.-Buches.  Guter  Glaube.  139

stituirung  des  fraglichen  Hyp.-Rechtes  wußte,  daß
E.  sich  das  Eigenthum  an  den  fraglichen  Immobilien
  wegen  nicht  vollständiger  Berichtigung  des  Kaufschillings
  vorbehalten  habe,  und  daß  zur  Zeit  jener
Hyp.-Bestellung  der  Kausschillingsrest  noch  nicht  berichtigt
  war,  festgestellt.

Der  Richter  II.  Inst.  glaubt,  daß  dies  Wissen
für  F.  unschädlich  gewesen,  weil  der  Eigenthumsvorbehalt
  des  E.  nicht  im  Hyp.-Buche  eingetragen
wurde.  Diese  Ansicht  ist  schon  durch  das  oben  Erörterte
  widerlegt.

Es  mußte  dem  F.  Bedenken  erregen,  daß,  obgleich,
  wie  ihm  bekannt,  W.  den  Kausschilling  noch
nicht  vollständig  bezahlt  und  E.  sich  deshalb  das
Eigenthum  vorbehalten  hatte,  der  Eigenthumsvorbehalt
  gleichwohl  nicht  im  Hyp.-Buche  sich  vorgetragen
  fand;  es  war  nahe  liegend,  sich  darüber  bei  E.
selbst  Aufschluß  zu  erholen.  F.  durfte  nicht  sofort
schon  annehmen,  daß  E.  auf  den  Eigenthumsvorbehalt
  habe  verzichten  wollen.  Der  Eigenthumsvorbehalt
  war  ja  rechtlich  giltig  (vergl.  Hyp.-Ges.  von
1822  §.  5)  und  konnte  nur  wegen  Mangels  seines
Eintrages  im  Hyp.-Buche  Dritten  gegenüber  nicht
geltend  gemacht  werden,  welche  im  guten  Glauben,
  gestützt  auf  das  Hyp.-Buch,  Rechte  auf  den
verkauften  Bmmobilien  erwarben.  Gönner,  Komm.
a.  a.  282.

Aus  Sn  Umstande,  daß  F.  dem  W.  wirklich
2000  fl.  Darlehen  gegeben  hat,  was  von  E.  nicht
widersprochen  ist,  kann  nicht  auf  den  guten  Glauben
des  Darleihers  geschlossen  werden;  denn  gerade  darin,
daß  er,  wissend,  daß  dem  E.  ein  Recht  zustehe,  den
Eintrag  jenes  Darlehens  zu  verhindern,  gleichwohl
in  Benützung  der  Unvorsichtigkeit  des  E.,  die  dieser
durch  Unterlassung  des  Antrages  auf  Eintragung
seines  Elgenthumsvorbehalts  beging,  sich  von  dem