140  Offentlichk,  d.  Hyp.-Buches.  Guter  Glaube.

unberechtigten  Käufer  W.  Hypothek  bestellen  ließ,
hat  F.  seinen  bösen  Glauben  kund  gegeben.

Allerdings  hatte  es  Wahrscheinlichkeit  für  sich,
daß  W.  die  Kaufschillingsrestschuld  an  E.  mit  dem
von  F.  erhaltenen  Darlehen  tilgen  würde;  allein
diese  Wahrscheinlichkeit  durfte  dem  Darleiher  nicht  genügen;
  er  mußte  sich  darüber,  daß  W.  solche  Absicht
  hegte  und  daß  E.  wirklich  befriedigt  werde,  Gewißheit
  verschaffen,  und  diese  Möglichkeit  war  einfach

  dadurch  gegeben,  daß  E.  bei  der  Darleihung

und  Hypothekbestellung  beigezogen,  hiebei  für  dessen
Befriedigung  Sorge  getragen  und  seine  Erklärung
über  Verzicht  auf  seinen  Eigenthumsvorbehalt  entgegen
  genommen  wurde.

Muß  nun  angenommen  werden,  daß  F.  zur
Zeit,  als  er  sich  von  W.  Hypothek  bestellen  ließ,
wußte,  daß  für  E.  ein  Eigenthumsvorbehalt  bestand,
  daß  also  W.  über  die  von  E.  erkauften  Immobilien
  zu  verfügen  nicht  berechtigt  war,  so  kann
diese  Verfügung,  wenn  gleich  der  Eigenthumsvorbehalt
  im  Hypothekenbuche  nicht  eingetragen  war,  dem
E.  nicht  zum  Nachtheile  gereichen;  E.  hat  somit  nicht
dem  F.,  sondern  dieser  jenem  auszuweichen.

OAGErk.  v.  31.  Dez.  1869  RMNr.  764.

Nachschrift  des  Einsenders.

Zu  I.  Obgleich  sich  aus  den  Gründen  dieses
Erkenntnisses  nicht  entnehmen  läßt,  welche  Thatsachen
  denn  eigentlich  dem  A.  am  3.  Dez.  kundgegeben
  worden  seien,  und  an  welchem  Tage  die  Eintragung
  der  Cession  stattgefunden  habe,  so  wird
man,  selbst  angenommen,  jene  Thatsachen  seien  zur
Begründung  des  bösen  Glaubens  geeignet  gewesen
und  die  Eintragung  der  Cession  sei  erst  nach  dem
3.  Dez.  erfolgt,  die  Richtigkeit  der  oberstrichter-