Offentlichk.  d.  Hyp.-Buches.  Guter  Glaube.  141

lichen  Entscheidung  dennoch  nicht  bestreiten  können,
da  §.  25  d.  Hyp.-Ges.  nicht  fordert,  daß  der  gute
Glaube  auch  bei  der  Eintragung,  sondern  nur,  daß
er  bei  der  Eingehung  und  dem  Vollzuge  des  Geschäftes
  vorhanden  sei.

Zwar  sagt  Gönner  im  Komm.  Bd.  I  S.  295,
daß  alle  Geschäfte  mit  voller  Sicherheit  abgeschlossen,
  aber  vor  der  Eintragung  nicht  mit  voller
Sicherheit  vollzogen  werden  können;  dies  will  aber
nicht  sagen,  daß  der  gute  Glaube  auch  zur  Zeit  der
Eintragung  vorhanden  sein  müsse,  sondern  nur,  daß
er  nichts  mehr  nütze,  wenn  der  Eintragung  des
Geschäftes  mit  einer  Protestation  zuvorgekommen
wurde.

Dies  ergibt  sich  aus  §.  28  d.  Hyp.-Ges.  und
aus  den  von  Gönner  hiezu  und  zu  F.  26  entwickelten
  Grundsätzen.

Zu  II.  Nicht  so  unbedenklich  ist  die  Entscheidung
  dieses  Falles.  Die  oberstrichterliche  Auffassung
  des  §.  5  Abs.  1  des  Hyp.-Ges.,  wonach
der  Eigenthumsvorbehalt  die  Einwilligung  des  Reservanten
  zur  Bestellung  weiterer  Hypotheken  dem
Käufer  gegenüber  unbedingt,  jedoch  Dritten  gegenüber
  nur  dann  nothwendig  mache,  wenn  der  Vorbehalt
  im  Hypothekenbuche  eingetragen  ist,  wird  wohl
richtig  sein.  Einer  solchen  Auffassung  ist  indessen
schon  öfter  entgegengesetzt  worden,  daß  nun  F.  5
Abs.  1  ganz  überflüssig  wäre,  indem  er  nur  einen
  Hinweis  auf  die  in  S.  4  und  25  allgemein  gegebenen
  Vorschriften  enthielte.

Man  hat  es  deshalb  vorziehen  zu  müssen  geglaubt,
  diese  Gesetzstelle,  ihrem  trockenen  Buchstaben
entsprechend,  dahin  aufzufassen,  daß  in  Beziehung
auf  das  Hypothekenwesen  die  ganze  Wirkung  des
Eigenthumsvorbehaltes  von  der  Eintragung  desselben
abhängig  sei,  so  daß,  wenn  der  Reservant  den  Käu-