142  Oeffentlichk,  d.  Hyp.-Buches.  Guter  Glaube.

fer  vorbehaltlos  als  Besitzer  im  Hyp.-Buche  eintragen
  läßt,  hiedurch  dem  Käufer  (bis  zum  Eintrage
des  Vorbehaltes)  das  Recht  eingeräumt  sei,  auch
ohne  Einwilligung  des  Reservanten  Hypotheken  zu
bestellen,  wonach  also  das  Recht  des  letzteren  durch
die  Hyp.--Bestellung  durchaus  nicht  verletzt  wäre,
und  demnach  die  stets  durch  eine  Rechtswidrigkeit
bedingte  Anwendung  des  8.  25  des  Hyp.-Ges.  und
mit  dieser  auch  die  Frage  des  guten  oder  bösen
Glaubens  hinwegfiele.

Gegen  diese  obschon  dem  Wortlaute  des  Gesetzes
  vollkommen  entsprechende  Auffassung  wird  aber
doch  die  oberstrichterliche  Unterscheidung  deshalb  zur
Geltung  zu  bringen  sein,  weil  es  ein  daß  ganze
Hyp.-Gesetz  durchdringender  Grundsatz  ist,  daß  durch
dasselbe  die  civilrechtlichen  Wirkungen  der  Rechtsgeschäfte
  nicht  weiter  leiden  dürfen,  als  es  die
Oeffentlichkeit  des  Hyp.-Buches  nothwendig  mit
sich  bringt.

Hiienach  hat  der  oberste  Gerichtshof  die  Frage
des  guten  oder  bösen  Glaubens  mit  Recht  angestellt;
allein  die  Beantwortung  derselben  dürfte  zu  streng
ausgefallen  sein.

Das  Charakteristische  des  bösen  Glaubens  liegt
in  einem  unredlichen  Bewußt  sein.

Wenn  sich  z.  B.  Jemand  eine  Forderung,  von
deren  bereits  geschehener  Tilgung  er  Kenntniß  hat,
cediren  läßt,  so  sagt  ihm  schon  das  natürliche  Rechtsgefühl,
  daß  er  sich  einer  Unredlichkeit  theilhaftig
mache;  handelt  es  sich  aber  um  ein  Geschäft,  welches
  nicht  schon  durch  das  allgemeine  Sittengesetz
verurtheilt  wird,  und  sind  positive  Rechtskenntnisse
erforderlich,  um  selbst  nur  ein  objektives  Umecht
erkennen  zu  lassen,  so  kann  es  nicht  angehen,  daß

man  aus  solchem  Unrechte  ohneweiters  die  individuelle
  Empfindung  der  Unredlichkeit  folgere.