Oeffentlichk.  d.  Hyp.-Buches.  Guter  Glaube.  143

Ein  Fall  dieser  letzteren  Art  ist  hier  gegeben.

Ueber  die  Natur  und  die  Wirkungen  des  Eigenthumsvorbehaltes
  besteht  in  der  Theorie  großer
Streit,  und  es  gibt  sehr  gelehrte  Juristen,  welche
sich  nicht  zu  erklären  vermögen,  wie  Jemand,  welcher
  unter  Kreditirung  des  Kaufspreises  verkauft,
ohne  inneren  Widerspruch  durch  einen  bloßen  Eigenthumsvorbehalt
  die  Disposition  des  Käufers  zu
hindern  berechtigt  sein  könnte  1).

Wenn  daher  F.  auch  von  dem  Kaufsschillingsrückstande
  und  dem  wegen  desselben  bestehenden  Elgenthumsvorbehalte
  die  genaueste  Kenntniß  hatte,  so
folgt  hieraus  allein  noch  nicht,  daß  er  in  der  Hyp.=Bestellung
  eine  Verletzung  der  dem  E.  zustehenden
Rechte  ersehen  habe.  Ueber  die  Annahme  der  Unredlichkeit
  entscheidet  das  freie  Ermessen  des
Richters,  wobei  insbesondere  auch  die  Persönlichkeit
  des  Individuums  zu  berücksichtigen  ist
(Savigny,  Syst.  Bd.  III  S.  402).  Wo  aber
selbst  Männer,  welche  rechtsphilosophische  Studien
gemacht  haben,  ein  Unrecht  nicht  entdecken,  da  kann
man  doch  von  einem  schlichten  Landmetzger  (ein
solcher  ist  F.)  nicht  voraussetzen,  daß  er  das
Unrecht  erkannt,  sohin  in  bösem  Glauben  gehandelt
habe,  man  muß  es  im  Gegentheile  sehr  natürlich
  finden,  wenn  er,  nachdem  ihm  etwa  das  Hyp.=Gesetz
  zur  Hand  gekommen,  den  8.  5  Abs.  1  so
aufgefaßt  hat,  wie  dieser  laut  obiger  Anführung  von
gar  vielen  Rechtsverständigen  aufgefaßt  wird,  und

1)  Dieser  Widerspruch  ist  erst  in  jüngster  Zeit  wieder
in  einem  Erkenntnisse  des  OUGerichtes  Dresden
(Seuffert's  Archiv  Bd.  XIXIII  S.  220)  hervorgehoben
  worden.