144  Oeffentlichk.  d.  Hyp.-Buches.  Guter  Glaube.

hier  auch  von  dem  appellationsgerichtlichen  Senate
aufgefaßt  wurde.

Ist  nun  dieser  Absatz  anders  zu  verstehen,  so
befand  sich  F.  eben  in  einem  Rechtsirrthume,  von
welchem  aber  bis  zur  Unredlichkeit  noch  ein  sehr
weiter  Schritt  ist;  und  wenn  auch  der  Rechtsirrthum
  dem  Irrenden  in  der  Regel  schadet,  so  ist
doch  in  fr.  25  8.  6  de  hered.  pet.  (5,  3)  mit
den  klarsten  Worten  ausgesprochen,  daß  das  Daseim
des  redlichen  Bewußtseins  dadurch,  daß  ihm  ein
Rechtsirrthum  zum  Grunde  liegt,  nicht  ausgeschlossen
  wird?

Es  ist  indessen  zuzugeben,  daß,  wenn  Jemand,
welchem  die  faktischen  Umstände  vollständig  bekannt
sind,  in  bösem  Glauben  gehandelt  zu  haben  widerspricht
  und  sein  redliches  Bewußtsein  aus  einem
Rechtsirrthume  ableitet,  dieser  nicht  zu  vermuthen
ist;  hieraus  folgt  jedoch  nur,  daß  er  je  nach  G
stolt  der  Sache  zum  Beweise  aushlfeten  (Sevigny
  a.  a.  O.  S.  333  und  402),  nicht  aber,
daß  die  Unredlichkeit  ohneweiters  als  vollständig
erwiesen  anzunehmen  sei.

Rm.

2)  Leber  bisse  Digestenstelle  sagt  Savigny  (Syst.
Bd.  S.  397),  es  sei  wohl  zu  bemerken,  daß  die
Nahuss.  über  welche  hier  ein  Irrthum  vorausgesetzt
  wird,  nicht  etwa  verwickelte  und  bestrittene,  sondern
  einfache  und  gewisse  seien;  dennoch  werde  ein
so  Irrender  unbedingt  als  redlicher  Besitzer  anerkannt.

meban.  Dr.  Steppes.  Derl-=  Palm  X  Enke  (Wolpb  Eate)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.