Lamstag  den  14.  Mai  1870.  35.  Jahrgang.  10.

Dr.  3.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rerhtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Ueber  dle  Bedeutung  der  Bestimmung  dek  bayertschen  Landrechtes

.  IV  Kap.  1  #m  25  bezüglich  des  Einflusset  des  Irrihumes  bel

Verteaßen.W  —  Unlschädlgung  wegen  einer  im  öffentlichen  Interesse
baupollzeilich  verfügten  4½spbeschänkng.  ·

Ueber  die  Zedeutung  der  Beslimmung  des  bayerischen
Tandrechtes  Th.  IV  Kap.  1  §.  25  bezüglich  dee
Einflusses  des  Irrthums  bei  Verträgen.

Das  bayerische  Landrecht  handelt  im  §.  25
Kap.  1  des  IV.  Theiles  von  jenen  Thatumständen,
welche  die  Freiheit  des  Willens  bei  Verträgen  beeinträchtigen,
  Zwang,  Betrug  und  Irrthum,  und
bestimmt  insbesondere  bezüglich  des  letzten  (ad  3—
tium):  „gibt  der  Irrthum  keinen  hinlänglichen  Fug
zur  Annullirung  einer  Convention,  ausgenommen
unter  folgenden  zwei  Regquisiten:  erstlich  muß  er
sich  in  einem  Hauptumstande  ereignen,  anerwogen
bloße  Nebendinge,  soferne  sie  nicht  ausdrücklich  in
Bedingniß  gebracht  sind,  dießfalls  nichts  zur  Sache
thun;  zweitens  muß  solcher  nicht  von  einem  dritten,
sondern  von  dem  gegentheiligen  Compaciscenten  selbst
dolo  vel  culpa  veranlaßt  seyn,  sonst  fällt  er  mehr
dem  Irrenden,  als  einem  andern  zur  Last“.

Diese  Bestimmung  ist  nach  ihrer  Fassung  und
schon  vermöge  ihrer  Kürze,  wie  manche  andere  des
bayer.  Landrechtes  (vgl.  namentlich  Th.  IV  Kap.  X
§.  7  Nr.  1  mit  Bl.  f.  RA.  Bd.  31  S.  129  u.
318),  dann  mit  Rücksicht  auf  die  Anmerkungen  hie-Neue

  Folge  XV.  Band.