146  Irrthum.  Baher.  Landr.  Th.  IV.  Kap.  I  K.  25.

zu,  ganz  geeignet,  den  irrigsten  Auffassungen  derselben
  Raum  zu  geben,  und  in  der  That  fehlt  es
nicht  an  vielfachen  Urtheilen  selbst  höherer  Instanzen,
  nach  welchen  der  Irrthum  ohne  gehörige  Ausscheidung
  der  vorbemerkten  Vorschrift  des  Landrechtes
unterstellt  wird,  obwohl  hiedurch  ein  Ergebniß  der
Rechtsprechung  entsteht,  welches  den  Grundsätzen
über  die  Wesenheit  der  Verträge  und  den  Anforder-=ungen
  de5  materiellen  Rechtes  widerspricht.

Es  ist  daher  nicht  überflüssig,  die  bezeichnete
Gesetzesvorschrift  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  die
Bestimmungen  des  Landrechtes  selbst  und  der  Anmerkungen
  zu  demselben  richtig  zu  stellen,  nachdem
die  in  diesen  Blättern  enthaltenen  Ausführungen
über  den  Irrthum  als  Grund  der  Ausschließung  des
Willens  zunächst  spezielle  Fälle  berühren  und  sich
mehr  in  allgemeinen  Prinzipien  bewegen  (vgl.  Bl.
f.  RA.  Bd  7  S.  268,  Bd.  32  S.  40,  auch  Bd.  31
S.  363).  —  Es  wird  der  Satz  als  durchgreifend
sich  darstellen,  daß  die  erwähnte  Landrechts-Bestimmung
  nicht  auf  jenen  Irrthum  beziehbar  ist,
welcher  die  Wirklichkeit  des  erklärten  Willens,  hier
den  Vertragswillen  und  damit  das  Bestehen  einer
Konvention  überhaupt  ausschließt,  sondern  nur  von
dem  Irrthume  gelten  kann,  welcher  den  wirklich  vorhandenen
  Vertragswillen  blos  beeinflußt.

Das  Landrecht  steht  hier  zunächst  auf  dem
Boden  des  gemeinen  Rechtes  und  hatte  nur  eine
Bestimmung  zu  treffen,  welche  die  vielfachen  Kontroversen
  der  gemeinrechtlichen  Doktrin  beseitigen  sollte.
Wenn  Kreittmayr  in  den  Anmerkungen  zu  §.  25
Nr.  3  lit.  a  bemerkt,  die  Materie  vom  Irrthume
gehöre  unter  diejenige,  womit  es  in  jure  communl
noch  sehr  verwirrt  aussehe,  so  ist  es  nicht  auffallend,
  daß  im  Texte  des  Gesetzbuches  selbst  nicht
die  erforderliche  Klarheit  zu  finden  ist,  und  ebensowenig
  in  den  Anmerkungen  hiezu.