Irrthum.  Bayer.  Landr.  Th.  IV  Kap.  I  F.  25.  147

Den  gemeinrechtlich  feststehenden  Satz,  daß  zu
jedem  Vertrage  zwei  unerläßliche  Erfordernisse  gehsren,
  Uebereinstimmung  der  Vertragschließenden  über
den  Vertragsinhalt  und  gehörige  Erkärung  dieser
Uebereinstimmung,  wollte  und  konnte  das  Landrecht
nicht  beschränken,  weil  ohne  diese  Elemente  ein  Vertrag
  überhaupt  nicht  denkbar  ist  (fr.  9  pr.  de  con—
trah.  cent.  (18,  1):  cum  in  corpore  dissentiatur
  .  mullam  esse  emtionem;  fr.  52  locati
(19,  2),  fr.  15  de  jurisd.  (2,  1):  cum  non
consentiant,  qui  errent).

Auf  die  Wirklichkeit  des  erklärten  Willens  hat
Einfluß  der  Irrthum  über  die  Identität  des  Gegenstandes
  (welche  auch  durch  die  Eigenschaften  desselben
  bestimmt  werden  kann),  über  das  Geschäft
überhaupt,  über  den  Willen  des  Mitkontrahenten,
theilweise  über  dessen  Person.  Ohne  Einfluß  dagegen
  ist  der  Irrthum  in  den  Motiven,  soferne  solcher
  nicht  auf  einem  Verschulden  des  Gegentheiles
beruht  (vgl.  G.  F.  Puchta,  Pandekten  §.  65  mit
57;  Seuffert,  prakt.  Pandekten-Recht  §S.  262,
263  und  264;  Windscheid,  Lehrbuch  des  Pandektenrechtes
  S.  76,  77  und  78).

Es  ist  überflüssig,  in  dieser  Richtung  zwischen
Mißverständniß  und  eigentlichem  Irrthume  oder
zwischen  ächtem  und  unächtem  Irrthume  zu  unterscheiden,
  da  auch  das  Mißverständniß  oder  der  unächte
  Irrthum  ein  Irrthum  ist,  in  den  Quellen  nur  als
solcher  behandelt  wird,  und  nur  der  Irrthum,  je  nachdem
  er  die  Wirklichkeit  des  erklärten  Vertragswillens
ausschließt  oder  dieß  nicht  bewirkt,  in  Betracht  zu
kommen  hat  (vgl.  Windscheid  a.  a.  O.

Note  1).  Der  Grund,  warum  bei  einem  Oerckund
welcher  den  Vertragswillen  ausschließt,  von  dem
Zustandekommen  eines  Vertrages  nicht  gesorochen
werden  kann,  liegt  zunächst  nicht  in  dem  Irrthume,
sondern  im  Mangel  des  Willens  (vgl.  Bl.  f.  RA.