148  Irrthum.  Bayer.  Landr.  Th.  IV  Kap.  1  K.  26.

Bd.  7  S.  268,  Windscheid  a.  a.  O.  J.  76  u.  77),
welchen  Mangel  der  Irrthum  nur  veraulaßt.

Da  ohne  den  erforderlichen  Vertragswillen  das
Rechtsgeschäft  selbst  nicht  bestehen  kann,  ist  die  Beschaffenheit
  und  der  Anlaß  des  Irrthumes  in  diesem
  Falle  ganz  gleichgiltig  und  es  kommt  nur  darauf
  an,  ob  der  Mangel  des  Willens  auf  einen
wesentlichen  Umstand  sich  bezieht.

Als  zweifelhaft  sind  in  den  Rechtsquellen  in
letzter  Richtung  insbesondere  jene  Fälle  erörtert,  wo
der  Wille  zwar  auf  einen  bestimmten  Gegenstand
übereinstimmend  gerichtet  war,  bezüglich  einer  besonderen
  Beschaffenheit  dieses  Gegenstandes  aber  ein
Irrthum  obgewaltet  hat.

Es  sind  dieß  die  Fälle,  wenn  Gegenstände  aus
minder  edlem  Metalle  für  werthvollere  (goldene,
silberne),  alte  Kleider  für  neue,  werthlosere  Flüssigkeiten
  für  bessere  (Essig  statt  Wein)  gekauft  wurden,
ferner  wenn  der  Vertragsgegenstand  nur  zum  Theile
noch  besteht.

Hier  insbesondere  gingen  die  Meinungen  auseinander,
  wie  überhaupt  die  Frage,  ob  der  Irrthum
in  jedem  gegebenen  Falle  einen  wesentlichen  Punkt
betreffe,  der  Diskussion  unterliegen  kann  (vgl.  fr.  9
8.  2  de  contrah.  emt.,  wo  eine  Meinung  Ulpians
  jener  des  Marcellus  gegenüber  gestellt  wird,  ferner
  F.  10,  11,  45  eod.;  Windscheid  a.  a.  O.
§:  76  Note  9).  In  diesen  Richtungen  namentlich  bewegte
  sich  die  Doktrin  in  jener  Unklarheit,  welche
Kreittmayr  beklagt.

Der  Fehler  des  Letzteren  ist  nur,  daß  er  der
Unterscheidung  zwischen  Irrthum  als  Grund  des
Mangels  des  Vertragswillens  und  Irrthum  als
Motiv  nicht  klaren  Ausdruck  gegeben  hat.

Indeß  ist  dieser  Mangel  ohne  Einfluß,  indem
das  Landrecht  jedenfalls  die  Sache  selbst  enthält.
Der  Satz,  daß  zum  Abschlusse  eines  jeden  Vertra-