Irrthum.  Bayer.  Landr.  Th.  IV  Kap.  I  K.  25.  149

ges  Uebereinstimmung  des  Willens  der  Vertragschließenden
  und  dessen  Erklärung  gehöre,  ist  ein
so  unabweisbarer,  daß  man  die  Möglichkeit  gar
nicht  zu  denken  vermag,  er  könnte  in  irgend  einem
Gesetzbuche  zur  Ausschließung  gelangen.  «

Filkdasbayer.Landkechtwäredießumso
unmöglicher,  als  dessen  Verfasser  gerade  in  einer
hier  sehr  einflußreichen  Auffassung  seiner  Zeit  voraus
ist.  Während  nämlich  die  neuere  Doktrin  und  die
dermaligen  legislatorischen  Anschauungen  gerade  den
Konsens  als  den  Grund  aller  Verträge  erachten,  daher
  die  Annahme  eigentlicher  Realkontrakte  als  überflüssig
  erklären,  hat  schon  Kreittmayr  (Anmerk.
zum  LR.  Th.  IV  Kap.  III  §S.  1  Nr.  1  lit.  b,  c
u.  d)  derselben  Auffassung  Ausdruck  gegeben  und
hervorgehoben,  daß  es  der  Konsens  sei,  worin  nach
heutigem  Rechte  das  Wesen  aller  Verträge  bestehe,
und  daß,  wenn  im  Kodex  die  alte  Eintheilung  beibehalten
  und  bestimmte  Verträge  als  Konsensual-Verträge
  bezeichnet  seien,  dieses  nur  der  bestehenden
Angewöhnung  zu  Liebe  geschehen  sei.

Das  Erforderniß  der  Wirklichkeit  des  Willens
als  Element  eines  jeden  Vertrages  ist  im  Landrechte
Th.  IV  Kap.  I  §.  5  Nr.  1  auf  das  Entschiedenste
außgedrückt.  Hienach  bestehen  die  Essential=  oder
innerlichen  Requisite,  ohne  welche  keine  Konvention
von  Kraft  und  Giltigkeit  sein  kann,  in  dem  Versprechen
  eines  und  in  der  Annahme  anderen  Theiles,
folglich  in  sämmtlicher  Paciszenten  einmüthiger  Bewilligung
  und  Einverständniß  auf  dasjenige,  zu  was
sie  sich  verbindlich  machen,  —  und  dasselbe  ist  auch
bei  dem  Kaufe  bezüglich  des  Einverständnisses  über
Waare  und  Preis  wieder  speziell  hervorgehoben  (Anmerk.
  Nr.  1  mit  2  zu  Th.  IV  Kap.  III  S.  1).
In  den  Anmerkungen  zu  §.  5  ist  das  fragliche  Requisit
  in  zum  Theile  sehr  drastischer  Weise  ausge-