150  Irrthum.  Bayer.  Landr.  Th.  IV  Kap.  1  S.  25.

drückt  (Nr.  2  vgl.  mit  Nr.  1  8  3  desselben  Kap.
—  dann  Nr.  3).

Hienach  steht  fest,  daß,  wenn  die  Wirklichkeit
des  erklärten  Willens  fehlt,  dieser  Mangel,  und
nicht  der  Irrthum,  das  Entscheldende  ist.  Von  Nr.  1
des  §.  5  a.  a.  O.,  welche  diesen  Satz  ausdrückt,
bildet  die  folgende  Nr.  2  mit  3  u.  4  den  Gegensatz,
  nach  welcher  „aber  auch“  ein  wahrer,  vollkommener,
  ernstlicher  und  freier  Wille  erfordert  ist,  also
außer  den  Fällen  bloßer  Traktate  und  dem  Vorhansein
  von  Scherz  und  Simulation  dasjenige  nicht  verbindet,
  was  aus  Irrthum,  Zwang  und  in  Folge
Betruges  einander  zugesagt  worden  ist,  jedoch  mit
der  im  folgenden  §.  25  bemerkten  Modifikation.  In
Nr.  2  u.  f.  ist  nur  von  einer  Qualitot  des  Willens
gegenüber  der  Erklärung  desselben  die  Rede,  wenn
auch  in  nicht  ganz  korrekter  Weise,  indem  der  Mangel
  eines  wahren,  vollkommenen  und  ernstlichen  Willens
  (bei  Traktaten,  Scherz  und  Simulation)  eientlich

  unter  Nr.  1  fällt.  Entschieden  aber  sind
Zwang,  Betrug  und  Irrthum  nur  auf  die  Qualität
  des  Vertragswillens  zu  beziehen.  Diesen  Gegensatz
  zwischen  Vertragswillen  („dem  verbindlichen
und  allseitigen  Willen“))  und  der  Beschaffenheit  deßselben
  heben  auch  die  Anmerkungen  Nr.  4  (gegenüber
  von  Nr.  1—3)  noch  besonders  hervor.

Nur  bezüglich  dieser  Qualifikation  des  Willens
ist  (wie  in  Kap.  III  §S.  19)  auf  §.  25  und  die
hier  bemerkte  Modifikation  verwiesen,  nicht  bezüglich
  der  Existenz  des  Willens  selbst.

In  Verbindung  mit  §.  5  Nr.  1  steht  die  Bestimmung
  im  §.  24  dess.  Kap.:  ermangelt  es  der
Konvention  an  obverstandenen  Hauptrequisiten,  zuvörderst
  dem  Konsense  derjenigen,  welche  dadur
verbunden  werden  sollen,  so  ist  dieselbe  gleich  anfänglich
  ungiltig,  und  erlangt  durch  die  nachfolgende
Ratifikation  ihre  Kraft  erst  a  tempore  ratificatio-