Irrthum.  Bayer.  Landr.  Th.  IV  Kap.  18.  25.  451

nis;  —  während  mit  den  Nrn.  2—3  des  F.  5  die
Bestimmung  des  §.  10  Nr.  3  theilweise  im  Zusammenhange
  steht,  wonach  die  causa  (impulsiva,
der  Beweggrund  —  vgl.  Anm.  zu  Th.  1II  Kap.  III
§.  1  Nr.  3  lit.  a  und  Nr.  5)  die  Konvention  nur
dann  entkräftet,  wenn  sie  auf  einem  Betruge  oder
Irrthume  beruht,  welcher  nullitatem  actus  von
Rechtswegen  nach  sich  ziehen  kann  (vwie  in  den
Fällen  des  S.  25).  ·

Der  §.  25  ist  daher  nur  in  Verbindung  mit
den  S§.  5,  10  und  24  richtig  zu  verstehen.  In
demselben  ist  nicht  von  dem  Mangel  des  Vertragswillens
  die  Rede,  sondern  nur  von  dessen  Beeinflussung
durch  Zwang,  Betrug  und  Irrthum  im  Sinne  des
gemeinen  Rechtes  (Puchta  a.  a.  O.  §.  55—57,
Windscheid  §.  78  und  80).  Dies  gilt  insbesondere
  vom  Irrthume  schon  wegen  dessen  Zusam-„eenstellung
  mit  Zwang  und  Betrug;  welche  nur
auf  den  Willen  Einfluß  haben.  Es  wird  auch  blos
von  Umstoßen,  Annullirung  des  Kontraktes  gesprochen,
  also  das  Bestehen  eines  wirklichen  Kontraktes
mit  dem  erforderlichen  Vertragswillen  vorausgesetzt,
so  daß  im  8.  25  eine  absolute  Nichtigkeit  im  Sinne
der  Rechtsquellen  (emtio  nulla,  nibil  actum)
nicht  in  Frage  ist,  sondern  blos  eine  Anfechtbarkeit
der  Verträge.  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  werden
  in  der  Sprache  der  Kreittmayr'schen  Gesetzbücher
  nicht  gehörig  unterschieden.  Nullität,  Annullirung
  sind  nach  dem  Lanvdrechte  auf  die  Fälle
der  Ungiltigkeit  im  Allgemeinen  zu  beziehen,  also
auch  auf  die  der  Anfechtbarkeit,  und  von  letzterer
(„Umstoßung“)  ist  namentlich  im  §.  25  die  Rede
(vergl.  Anm.  Nr.  1  lit.  1  Nr.  2  und  4,  ferner
Kap.  III  §S.  19).  Eben  deshalb  ist  in  Nr.  4  des
§.  25  metus,  dolus  und  error  als  vitium  des
(wirklich  geschlossenen)  Kontraktes  bezeichnet,  welches
  später  durch  gehörige  Ratihabition  purgirt  wer-