152  Irrthum.  Bayer.  Landr.  Th.  IV  Kap.  I  8.  25.

den  kann,  wodurch  selbstverständlich  der  ursprüngliche
  Vertrag  in  Kraft  bleibt,  während  die  Ratihabition
  im  Sinne  des  8.  24  eine  neue  Vertragschließung
  bedeutet.  «

Hienach  wird  es  nicht  schwer  werden,  die  Bestimmung
  des  8.  25  ad  3  tium  in  Verbindung
mit  den  Anmerkungen  hiezu,  ungeachtet  der  Kürze
und  Unklarheit  des  Textes  und  ungeachtet  der  nicht
gehörigen  Klarheit  der  Anmerkungen,  richtig  zu  verstehen.
  Diese  Bestimmung  kann  nur  von  dem  Irrthume
  als  Vertragsanfechtungsgrund,  daher  nur  von
dem  Irrthume  als  Grund  der  Willensbestimmung  gelten,
  und  nichts  Anderes  ergibt  sich  aus  den  Anmerkungen
  Nr.  3.  Nachdem  hier  der  Schwierigkeit  der  Materie
  erwähnt  ist,  wird  beigefügt,  man  sei  darüber
einig,  daß  der  Irrthum  den  Willen  ausschließe
(kr.  15  de  jurisd.  —  s.  oben),  ob  aber  dies  von
allem  oder  nur  von  gewissem  und  was  für  einem
Irrthume  zu  sagen  sei,  dies  sei  der  Streitpunkt.
Es  werden  nun  die  Meinungen  der  Autoren  aufgeführt,
  wonach  jeder  Irrthum  oder  gar  kein  Irrthum
  oder  nur  der  substanzielle  von  Einfluß  sein
soll  und  wonach  auch  unterschieden  werde  der  error
circa  objectum,  subjectum  aut  genus  contractus
  mit  der  Subdistinktion  bei  dem  Obiekte  inter
corpus,  materiam  aut  qualitates  et  accessoria.
Hieran  wird  die  Bestimmung  des  Landrechtes  angereiht,
  wonach  keine  Konvention  des  Irrthumes
halber  für  ungiltig  angesehen  wird,  außer  unter  den
in  Frage  stehenden  zwei  Requisiten.  Hätten  hier
die  Anmerkungen  den  Irrthum  im  Sinne,  wie  er
kurz  vorher  als  Gegenstand  der  Ansichten  der  Autoren
  erwähnt  ist  (circa  objectum,  subjectum
aut  genus  contractus),  so  wäre  allerdings  ein
unlöslicher  Widerspruch  gegeben,  da,  wenn  A.  daß
Geschäft  als  einen  Kauf,  B.  als  einen  Pachtvertrag
  versteht,  von  der  Existenz  eines  bestimmten  Ver-