Irrthum.  Bayer.  Landr.  Th.  IV  Kap.  I  8.  26.  153

trages  und  von  dessen  Umstoßung  nicht  gesprochen
werden  kann.  Kreittmayr  läßt  jedoch  alle  vorher
erwähnten  Ansichten  bei  Seite  und  geht  seinen  eigenen
  Weg.  Nach  diesem  setzt  der  Irrthumn  des
§.  25  eine  Konvention,  somit  deren  wesentliche  Bestandtheile
  nach  8.  5  Nr.  1  voraus,  ist  nur  einvilium
  contractus,  also  auch  des  consensus  und
kann  die  Konvention  wegen  desselben  nur  dann  für
ungiltig  erklärt  (resgindirt)  werden,  wenn  die  im
Gesetzestexte  erwähnten  Requisite  gegeben  sind.  Daß
nur  die  Reseission  des  Kontraktes  in  Frage  steht,
erhellt  auch  daraus,  daß,  wenn  der  Irrthum  von
einem  Dritten  veranlaßt  wird,  der  Kontrakt  fest
bleibt  und  nur  Regreß  gegen  den  Dritten  möglich
ist.  Als  Haupt=  oder  Substanzialirrthum  wird  erklärt,
  wenn  er  sich  in  dem  ereignet,  was  ad  negotium
  entweder  ex  natura  rei  oder  ex  declarata
  agentium  destinatione  gehört.

Auch  die  Beispiele  lassen  ersehen,  daß  nicht  der
Mangel  des  Vertragswillens  im  §.  25  mitgemeint
sein  kann.  Wenn  A.  dem  Titiuos  100  Dukaten
schenkt,  in  der  Meinung,  es  sei  Cajus,  so  liegt
nach  den  Anmerkungen  ein  Hauptirrthum  vor,  dessen
Wirksamkeit  behufs  Umstoßung  des  Vertrages  davon
  abhängt,  daß  der  Irrthum  durch  Titius  schuldhaft
  veranlaßt  worden  ist.  In  diesem  Beispiele  ist
jedenfalls  der  Wille  in  der  Richtung  auf  eine  bestimmte
  Person  festgestellt  und  der  Irrthum  nur
das  Motiv  der  Schenkung  an  dieselbe  (vgl.  Windscheid
  a.  a.  O.  §.  76  Note  6).  Nach  dem  zwelten
  Beispiele  kauft  A.  in  der  irrigen  Meinung,  seine
Pferde  seien  krepirt,  andere  Pferde,  in  welchem
Falle  die  Giltigkeit  des  Vertrages  gleichfalls  nur
dann  in  Frage  gestellt  ist,  wenn  der  Verkäufer  den
Irrthum  schuldhaft  veranlaßt  hat.  Auch  hier  ist
von  einem  Irrthume  im  Motive,  und  zwar  als
Veranlassung  des  Vertrages  selbst,  die  Rede.