154  Irrthum.  Bayer.  Landr.  Th.  IV  Kap.  1  K.  25.

Bollig  verschieden  von  diesen  Fällen  sind  jene
des  wirklichen  Mangels  des  Vertragswillens.  Wenn
A.  die  Pferde  des  B.  kauft  in  der  Meinung,  es
seien  jene  des  C.,  so  liegt  ein  Irrthum  über  den
Vertragsgegenstand  vor,  ist  somit  ein  Vertrag  nicht
geschlossen.  Wenn  A.  mit  Titius  über  die  Ausführung
  eines  Werkes  kontrahirt,  wozu  letzterem  die
irrthümlich  vorausgesetzte  nothwendige  Eigenschaft
fehlt  (vgl.  Windscheid  §.  76  Note  11),  so  ist
ein  Vertrag  ebensowenig  zu  Stande  gekommen.
Den  Mangel  des  Vertragswillens  gleichfalls  unter
die  Bestimmung  des  §.  25  zu  stellen,  würde  nothwendig
  dazu  führen,  nicht  blos  die  Fälle,  wo  der
Irrthum  die  Uebereinstimmung  des  Willens  mit  der
Erklärung,  sondern  auch  die  Uebereinstimmung  mit
dem  Willen  des  Mitkontrahenten  ausschließt,  als
in  der  Vorschrift  des  §.  25  inbegriffen  zu  erachten.
Daß  dies  aber  bei  einem  gegenseitigen  Irrthume
einfach  unmöglich  ist,  ist  von  selbst  klar.  Wenn
bei  einem  Kaufsgeschäfte  A.  das  Grundstück  X.,  B.
das  Grundstück  V.  im  Sinne  hat,  kann  von  dem
Zustandekommen  eines  Verkaufsvertrages  und  dem
ausschließlichen  Irrthume  eines  Theiles  nicht  gesprochen
  werden.

Dasselbe  gilt,  wenn  in  einer  notariellen  Kaufsurkunde
  irrthümlich  Plan-Nummern  blos  aus  Anlaß
elnes  unrichtigen  Steuerkatastervortrages  aufgeführt
sind,  weil  auch  hier  über  das  durch  den  formellen
Vertrags-Akt  ausgedrückte  Kaufsobjekt  Willensübereinstummung
  nicht  besteht;  ferner  wenn  dem  A.  bei
dem  Kaufe  der  Waldung  des  B.  diese  von  C.  ohne
Einverständniß  mit  B.  in  einem  wesentlich  anderen
Bestande  vorgezeigt  worden  war.

Schwieriger  ist  die  Frage,  ob  unter  die  Vorschrift
  des  Landrechtes  auch  jene  Fälle  der  Rechtsquellen
  fallen,  wo  in  corpore  quidem  consensus
  besteht,  aber  über  wesentliche  Eigenschaften  ein