Irrthum.  Bayer.  Landr.  Th.  IV  Kap.  1  §.  26.  155

Irrthum  obwaltet  (aes  pro  auro  etc.  fr.  9.  S.  2,
fr.  45  de  contrah.  emt.).  —  Auch  hier  wird
der  Grundsatz  festzuhalten  sein,  daß  dann,  wenn  die
Eigenschaft  der  Sache  nach  dem  Verkehrsleben  deren
Identität  als  Waare  bestimmt,  der  Irrthum  über
die  Eigenschaft  dem  Irrthume  über  die  Identität
des  Vertragsgegenstandes  gleich  steht,  somit  die
Wirklichkeit  des  erklärten  Willens  ausschließt,  außerdem
  aber  ein  Irrthun  in  dem  Gegenstande  selbst
nicht  vorliegt,  sondern  nur  in  einem  Motive,  der
Eigenschaft  des  Vertragsgegenstandes.  Da  der  Irrthum
  in  den  Beweggründen  die  Wirklichkeit  des  erklärten
  Willens  nicht  ausschließt,  ist  begüglich  desselben
  ein  Verschulden  des  Gegentheiles  (dolus)
von  Einfluß  (Puchta  §.  55  u.  57,  Windscheid
§.  78,  Seuffert  S§.  3  Ziff.  6)  und  gelten  bei
doloser  Veranlassung  des  Irrthumes  überhaupt  die
Grundsätze  über  den  Dolns  (vgl.  auch  Bl.  f.  RA.
Erg.-Bd.  zu  Jahrg.  31  u.  32  S.  328  u.  S.  407).

So  weit  es  sich  um  Aufechtbarkeit  des  Vertrages
  handelt,  muß  der  Irrthum  ein  wesentlicher
sein,  weil  der  Jrrthum  in  unwesentlichen  Punkten
sogar  bei  der  Frage  über  die  Existenz  des  Willens
außer  Betracht  bleibt  und  weil  dasselbe  bei  dem
Einflusse  des  Dolus  gilt.  Nur  für  Entschädigungsansprüche
  kann  der  letztere  haftbar  machen.

Auf  Grund  der  bisherigen  Erörterung  stellt  sich
für  die  Auslegung  des  bayer.  Landrechtes  Theil  IV
Kap.  I  §S.  25  ad  3tium  folgendes  Ergebniß  fest:
1)  Der  g.  25  setzt  den  Abschluß  einer  Konvention,
welche  Gegenstand  der  Anfechtung  ist,  voraus,
somit  die  Wirklichkeit  des  Vertragswillens,  derselbe
  handelt  daher  nicht  von  dem  Irrthume,
welcher  diesen  Willen  ausschließt;
Gegenstand  dieses  §F.  ist  vielmehr  nur  der  Irrthum
  als  Motiv  des  Willens  —  vilium  contractus
  —  und  wird  hier,  jedoch  blos  zum

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