456  Baupolizelliche  Anordnung.  Entschädigung.

Zwecke  der  Umstoßung  des  Vertrages,  ein  wesentlicher
  Irrthum  und  zudem  dessen  Veranlassung
  durch  ein  Verschulden  (dolus  vel  culpa)
des  Mitkontrahenten  gefordert;

3)  die  Frage  der  bloßen  Entschädigung  in  den  Fällen
  des  dolus  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
  über  letzteren.  —

Möge  diese  Ausführung  dazu  beitragen,  daß  in
der  Rechtsprechung  dem  materiellen  Rechte  die  gebührende
  Beachtung  mehr  zu  Theil  werde,  als  bisher
  wahrgenommen  werden  konnte.  run

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechts  des  Rheines.

Entschädigung  wegen  einer  im  öffentlichen  Interesse  baupolizeilich
  verfügten  Eigenthumsbeschränkung.

Die  Orschaft  W.  war  durch  eine  Feuersbrunst
zerstört  worden.  Zur  Wiedererbauung  hatte  die
Baupolizei  eine  neue  Baulinie  gezogen,  deren  Einhaltung
  die  Kosten  des  Neubaues  des  J.  S.  bedeutend
vermehrte.  Namentlich  mußte  er  in  die  Nähe  eines
  Baches  rücken,  was  eine  kostspieligere  Fundamentirung
  nöthig  machte.  Auch  konnte  er  eine  vom
Feuer  verschonte  Hauptmauer,  deren  Werth  ihm  an
der  Brandversicherungssumme  abgezogen  worden  war,
nicht  mehr  für  seinen  Neubau  benützen;  sie  mußte
abgebrochen  werden.

J.  S.  stellte  nun  unter  Spezifikation  seiner
Schäden  auf  Ersatz  derselben  gegen  die  Gemeinde
W.  gerichtliche  Klage,  von  welcher  aber  die  Beklagte
oberstrichterlich  entbunden  worden  ist.

Die  Gründe  sind  folgende:

„Der  Kläger  schreibt  den  behaupteten  Schaden
dem  Umstande  zu,  daß  er  durch  Anordnungen  der
Verwaltungsbehörden  gezwungen  worden  sei,  mit