Baupolizeiliche  Anordnung.  Entschädigung.  157

seinem  Neubau  in  die  Baulinie  zu  rücken,  daß  er  aus
diesem  Grunde  auf  einem  für  die  Bauführung  höchst
ungünstigen  Platze  bauen  mußte  und  in  Folge  dessen
den  spegifizirten  Mehraufwand  zu  bestreiten  hatte.

Nach  seiner  eigenen  Sachdarstellung  liegt  mithin
  die  Ursache  dieses  Mehraufwandes  nicht  in  einer
  von  der  Verklagten  zu  vertretenden  Thatsache,
sondern  in  einer  von  deren  Willen  ganz  unabhängigen
  Maßregel  der  Baupolizeibehörde.  Denn  diese
handelte,  wie  die  bezirksamtlichen  Akten  ersehen
lassen,  indem  sie  die  dem  Kläger  behauptetermaßen
nachtheilig  gewordene  Baulinie  festsetzte,  nach  ausdrücklicher
  Vorschrift  der  §S.  1—3  der  allgemeinen
Bauordnung  vom  30.  Juni  1864,  welche  in  Verfolgung
  der  Aufgabe  der  Baupoligei,  die  zur  Sicherung
  des  Lebens  und  der  Gesundheit,  dann  de5
Eigenthums  erforderlichen  Vorkehrungen  zu  treffen,
bei  Bauanlagen  die  Feststellung  und  Einhaltung
einer  Baulinie  als  der  wesentlichen  Bedingung  eines
sicheren  und  bequemen  Verkehres  und  des  genügenden
  Zutrittes  von  Licht  und  Luft,  sowie  als  des
Hauptschutzmittels  gegen  Verbreitung  des  Feuers  in
Brandfällen  anordnet.

Irrthümlicherweise  macht  demnach  der  Kläger
die  Gemeinde  W.  für  den  ihm  durch  jene  Maßregel
  der  Baupolizeibesörde  vorgeblich  zugegangenen
Schaden  verantwortlich;  und  er  ist  um  so  mehr  im
Unrechte,  als  er  nicht  behaupten  konnte,  daß  und
wie  auf  ihre  Veranlassung  diese  Baulinie  gezogen
wurde,  oder  auch  nur,  daß  sie  durch  einen  dahin
zielenden  Antrag  im  Stande  gewesen  wäre,  eine
Aenderung  der  Baulinie  in  seinem  Interesse  zu  erwirken.
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Das  k.  Bezirkögericht  glaubte,  in  der  Feststellung
der  Baulinie  eine  von  der  Verwaltungsbehörde  zum
Besten  der  Verklagten  unternommene  Geschäftsführung
  sehen  und  hieraus  eine  Ersatzpflicht  derselben