158  Baupolizeiliche  Anordnung.  Entschädigung.

ableiten  zu  können,  jedoch  mit  Unrecht;  denn  der
Verklagten  stand  die  Befugniß,  die  Baulinie  festzusetzen,
  unbestreitbar  nicht  zu  und  es  können  sohin
die  Verwaltungsbehörden  in  ihrer  polizgeilichen  Amtsthätigkeit
  hiebei  auch  nicht  als  deren  Stellvertreterinnen
  betrachtet  werden;  zudem  handelten  dieselben,
  wenn  auch  zunächst  das  Interesse  der  Bewohner
  W.'s  in's  Auge  gefaßt  wurde,  doch  grundsätzlich
  nicht  in  der  ausschließlichen  Rücksicht  auf  dieses,
  sondern  kraft  einer  durch  die  Obsorge  für  die
allgemeine  Wohlfahrt  erlassenen  Landespolizeiverordnung,
  welcher  sich,  wie  jedes  einzelne  Gemeindeglied,
  so  erforderlichen  Falles  auch  die  Gemeinde  selbst
nnbedingt  zu  fügen  hatte.

Ebensowenig  aber  ist  der  von  der  Vorinstanz
eingenommene  Standpunkt  zu  billigen,  welcher  die
Klage  durch  den  Grundsatz  aufrecht  zu  halten  versucht,
  daß  Niemand  es  sich  gefallen  zu  lassen  brauche,
daß  er  einen  Vermögensschaden  zur  Bereicherung
oder  zum  Vortheile  eines  Dritten  erleide.  «

Dieser  Grundsatz  äußert  seine  Wirksamkeit  nur
dann,  wenn  der  Dritte  auf  Kosten  dessen,  welcher
Entschädigung  verlangt,  bereichert,  wenn  sein  Vermögen
  zu  dessen  Schaden  vermehrt  worden  ist
(Bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  XIII  §S.  1  Nr.  2).

Esläßt  sich  jedoch  nicht  ersehen,  in  wie  ferne  die

Gemeinde  W.  dadurch  reicher  geworden  sein  soll,
daß  der  Kläger  aus  dem  von  ihm  angegebenen
Grunde  größere  Baukosten  bestritten  hat,  als  er
außerdem  gehabt  hätte.

Ebendeshalb  aber,  weil  der  Kläger  der  Nothwendigkeit,
  mit  seinem  Neubau  in  die  Baulinie  zu
rücken,  sich  nicht,  weder  mit  noch  ohne  Grundabtretung,
  entziehen  konnte,  vermag  auch  der  Vorbehalt
  der  Entschädigung,  welchen  er  mit  seiner  Erklärung
  vom  25.  Jan.  1866,  die  Baulinie  einhalten
  zu  wollen,  verbunden  hat,  keinen  Erfolg  zu  sei-